Übernahme
Für dein weiteres Arbeitsleben ist Berufserfahrung enorm wichtig. Mit ihr findest du leichter einen neuen Arbeitsplatz. Wenn du vorher fest angestellt warst, hast du außerdem Anspruch auf Arbeitslosengeld während deiner Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.
Spätestens drei Monate vor Ausbildungsende solltest du dich also über die für dich geltenden Konditionen zum Thema Übernahme informieren. Ein Ausbildungsvertrag ist immer zweckbefristet. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf eine Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung. Manche Branchen regeln aber die Übernahme nach der Ausbildung durch ihren jeweiligen Tarifvertrag oder durch betriebliche Vereinbarungen. Entsprechend wirst du dann nach bestandener Abschlussprüfung tatsächlich übernommen – und zwar entweder für eine bestimmte Zeit oder sogar unbefristet!
Wenn dein Betrieb nachweislich über Bedarf ausbildet, kann er unabhängig von geltenden Vereinbarungen eine Übernahme ablehnen. Sollte sich dein Ausbildungsbetrieb allerdings gar nicht zu einer Weiterbeschäftigung äußern, nimm Kontakt zu deiner Interessenvertretung auf. Gemeinsam erreicht ihr mehr – und eine befristete Übernahme ist immer noch besser als gar keine!
Mitglieder sind klar im Vorteil
Gewerkschaftsmitglieder werden in manchen Branchen auf Basis ihres entsprechenden Tarifvertrags (un)befristet übernommen.
Als JAV hast du laut Gesetz sogar eine Garantie auf unbefristete Übernahme, siehe dazu §78a Betriebsverfassungsgesetz (kurz BetrVG) und §56 Bundespersonalvertretungsgesetz (kurz BPersVG)! Diesen Anspruch musst du in den letzten drei Monaten der Ausbildung schriftlich einfordern.