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Mit Handicap zum Berufsabschluss
Junge Menschen mit Behinderung finden oft gar nicht so leicht einen Ausbildungsplatz.
Viele Arbeitgeber fürchten hohe Kosten oder, dass Azubis mit Handicap ihre Ausbildung nicht bewältigen können und abbrechen. Damit junge Menschen mit Behinderung nicht auf der Strecke bleiben, gibt es eine Reihe von Unterstützungsmöglichkeiten.
Erste Anlaufstelle vor der Ausbildung
Natürlich ist es für junge Menschen mit Handicap wichtig zu erfahren, welche Anforderungen in welchem Beruf gestellt werden und welche unterstützenden Leistungen sie beantragen können.
Die erste Anlaufstelle, um alle wichtigen Fragen zu klären, ist die Bundesagentur für Arbeit. In einem Einzeltermin könnt ihr alle wichtigen Fragen zu Anforderungsprofilen und möglicher Unterstützung besprechen.
Ausbildung im Berufsbildungswerk
Das Berufsbildungswerk bildet eine wichtige Schnittstelle. Junge Menschen mit Handicap können hier Maßnahmen zur Berufsfindung oder Arbeitserprobung besuchen.
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, den theoretischen Teil der Ausbildung in einem Berufsbildungswerk und nicht in einer Berufsschule zu absolvieren. Die Berufsbildungswerke bieten dafür eine spezielle Ausstattung. Teilweise kannst du auch einen der speziellen Berufe für beeinträchtigte Menschen erlernen.
Das Integrationsamt
Diese Anlaufstelle hat den Auftrag, die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu unterstützen und zu sichern. Es ist die Anlaufstelle, wenn es um spezielle Umbaumaßnahmen am Arbeitsplatz geht. Arbeitgeber können sich hier beraten und Kosten erstatten lassen.
Das Integrationsamt ist außerdem für die Einhaltung des besonderen Kündigungsschutzes behinderter Menschen zuständig.
Besonderer Kündigungsschutz
Schwerbehinderte Beschäftigte (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent) und ihnen gleichgestellte Menschen mit einem Behinderungsgrad von 30 oder 40 Prozent sind besonders vor Kündigungen geschützt.
Da Auszubildende arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer*innen gelten, garantiert das Gesetz schwerbehinderten Auszubildenden ebenfalls den besonderen Kündigungsschutz (§§ 168 und folgende SGB IX).
Besonderer Kündigungsschutz bedeutet, dass der oder die Auszubildende nur in der Probezeit normal gekündigt werden kann. Besteht das Arbeitsverhältnis jedoch länger als sechs Monate, muss der Arbeitgeber für eine Kündigung die Schwerbehindertenvertretung (SBV) und den Betriebsrat bzw. Personalrat informieren und die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
Ausbildungsgeld
Anders als die Berufsausbildungsbeihilfe wird das Ausbildungsgeld auch gezahlt, wenn die Auszubildenden bei ihren Eltern wohnen.
Ob und wie viel finanzielle Unterstützung du während deiner Ausbildung durch die Agentur für Arbeit erhältst, ist von mehreren Faktoren abhängig, beispielsweise vom eigenen Einkommen und dem deiner Eltern.
Das Ausbildungsgeld kann bereits für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen einschließlich einer Grundausbildung beantragt werden.
Diskriminierung
Leider schützen all diese Maßnahmen nicht vor Diskriminierung. Solltest du in deinem Betrieb diskriminierende Erfahrungen machen, von anderen Azubis beleidigt oder von Vorgsetzten benachteiligt werden, wende dich an deine JAV, deinen Betriebsrat oder Personalrat.
Das Grundgesetz ist klar auf deiner Seite: Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Als Interessenvertretung kämpfen wir mit dir zusammen für deine Rechte!