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Junge Frau greift sich an den schmerzenden Kopf.

Fünf Tipps rund um die Krankmeldung

Checkliste für Auszubildende, die wegen Krankheit nicht arbeiten können

Der Winter kommt und viele von uns kämpfen schon mit einer Erkältung oder Grippe. Gegen Husten, Schnupfen und Fieber helfen vor allem viel Schlaf und eine Auszeit in den eigenen vier Wänden. Wenn du krank bist, legst du dich also am besten ins Bett! Dazu hier fünf Tipps, damit bei deiner Krankmeldung alles glatt läuft. 

Um dich in Ruhe und ohne negative Folgen auskurieren zu können, solltest du bei der Krankmeldung ein paar Dinge beachten. Sonst drohen womöglich neben schmerzenden Gliedern auch eine gekürzte Vergütung, eine Abmahnung oder in schweren Fällen sogar eine fristlose Kündigung.

Tipp 1: Sofort Bescheid sagen
Gib am ersten Tag deiner Fehlzeit sofort deinem Ausbilder oder deiner Ausbilderin Bescheid – und zwar noch vor Beginn deiner Schicht, am besten per Telefon. Du musst nicht sagen, was dir genau fehlt, aber auf jeden Fall angeben, wie lange du voraussichtlich fehlen wirst. Nur so können sich alle auf deine Abwesenheit einstellen. 

Du musst dich auch dann krankmelden, wenn du von Betrieb oder Dienststelle am Tag deiner Krankheit für die Berufsschule oder eine andere Ausbildungsmaßnahme freigestellt bist – dann braucht auch deine Berufsschule bzw. Ausbildungsmaßnahme eine entsprechende Info von dir. Es reicht hier auch eine schriftliche Entschuldigung.

Tipp 2: Attest vorlegen
Dein Arbeitgeber kann bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest von dir verlangen, falls das mit deinem Ausbilder oder deiner Ausbilderin so vereinbart ist. Ansonsten verlangt das Gesetz (§5 EntgFG), dass spätestens ab drei Kalendertagen Krankheit am darauffolgenden Arbeitstag ein Attest beim Arbeitgeber vorliegen muss.

Ein Attest kann in der Regel nicht rückwirkend ausgestellt werden. Du solltest also lieber frühzeitig eine ärztliche Praxis aufsuchen. Wenn du am dritten Tag wirklich "ausgeknockt" bist und es nicht mal mehr bis zur Arztpraxis schaffst, hast du kein Attest und kriegst ein Problem... Falls du nach Ablauf deines Attests immer noch krank bist, brauchst du außerdem ein Folgeattest.

Tipp 3: Arzttermine
Nicht wirklich eilige ärztliche Termine vereinbarst du am besten immer in deiner Freizeit. Nach § 616 BGB haben Beschäftigte aber auch das Recht, diesen Termin in ihre Arbeitszeit zu legen, wenn er tatsächlich dringend notwendig ist. Das gilt somit auch für dich während deiner Ausbildung.

Und manchmal ist ein Arzttermin dringend notwendig – zum Beispiel bei akuten Schmerzen. In einem solchen Notfall musst du dich in der Personalabteilung und am besten auch bei deinem Ausbilder oder deiner Ausbilderin abmelden. Zum Arztbesuch solltest du im Anschluss auch eine Bescheinigung vorlegen.

Es ist nicht dringend, aber du musst trotzdem in eine ärztliche Praxis? Du bist verpflichtet, nicht unnötig lange am Ausbildungsplatz zu fehlen. Wähle also am besten einen frühen oder späten Termin. Manchmal gibt allerdings die Praxis einen bestimmten Termin vor, dann sind zunächst die tariflichen Regelungen ausschlaggebend.

Tipp 4: Vergütung während Krankheit oder Arzttermin
Krankmeldung erledigt und Attest abgegeben? Jetzt kannst du dich erst mal in Ruhe erholen. Auf deine Vergütung hast du per Gesetz weiterhin Anspruch bis zur sechsten Woche deiner Krankheit. Wenn du länger ausfällst, gibt es bis zu 78 Wochen lang Krankengeld von der Krankenkasse.

Du bist nicht krankgemeldet, musst aber trotzdem in die Arztpraxis?

  • Unter Umständen kann dein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Besuche beim Arzt oder bei der Ärztin während der Arbeitszeit weiterhin bestehen, sofern der Besuch zur festgelegten Zeit "medizinisch unvermeidbar" ist (vgl. Landesarbeitsgericht Halle/Saale vom 23.06.2010 – 5 Sa 340/09). Das gilt zum Beispiel auch für eine Blutabnahme am Morgen, zu der du in nüchternem Zustand erscheinen musst.
  • Allerdings ist es auch möglich, dass du für die Zeit während deines Arztbesuchs nicht bezahlt wirst. Zu den geltenden Regelungen in deinem Betrieb wissen am besten deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, dein Betriebs- oder Personalrat Bescheid.
  • Für eine betriebliche Gleitzeitregelung gelten besondere Vereinbarungen: Wenn keine ausdrücklich andere Regelung besteht, können Beschäftigte für einen ärztlichen Termin in der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm vom 11.12.2001 - 11 Sa 247/11 -, LAG-Report 2002, 134).

Tipp 5: Schnell gesund werden
Das sagt sich so leicht… Gesetzlich bist du sogar dazu verpflichtet, möglichst schnell wieder gesund zu werden! Klingt komisch, ist aber so. Dazu gehört vor allem, dass du dich an alle ärztlichen Anweisungen hältst und dich schonst.

Es kann allerdings auch bedeuten, dass du mit gebrochenem Arm zwar arbeitsunfähig bist, aber trotzdem ins Kino gehen darfst! Entscheidend ist, dass du nichts unternimmst, was deine Genesung in die Länge ziehen oder deine Krankheit noch verschlimmern könnte. 

Falls du noch Fragen zur Krankmeldung hast, hilft dir gerne deine ver.di Jugend.

Und in jedem Fall: Gute Besserung!

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