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BVaDiG – was ändert sich für Auszubildende?
Kurz vor der Sommerpause hat der Bundesrat grünes Licht für das Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) gegeben. Das neue Gesetz hat Einfluss auf das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO) und gilt (überwiegend) bereits ab 1. August 2024. Was ändert sich konkret für Auszubildende? Und wie steht ver.di zu den Änderungen?
Mit der Coronapandemie hat sich die duale Berufsbildung gewandelt. Zur Ausbildung in Präsenz ist die mobile Ausbildung in digitaler Form hinzugekommen – allerdings fehlten dafür bislang verbindliche und gesetzliche Regelungen. Diese Gesetzeslücke wurde nun geschlossen. Erstmals gibt es Mindeststandards für digitales Ausbilden.
Das neue Gesetz legt fest, dass Ausbildungsinhalte in angemessenem Umfang auch im Rahmen mobiler Ausbildung vermittelt werden können, ohne dass Ausbilder*in oder Ausbildungsbeauftragte*r und Auszubildende am gleichen Ort sein müssen (§ 28 Abs. 2 BBiG). Geknüpft ist die mobile Ausbildung allerdings an drei Bedingungen:
- Zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte muss Informationstechnik eingesetzt werden.
- Die Ausbildungsinhalte, also all das, was während der mobilen Ausbildung erlernt werden soll, müssen ebenso geeignet sein wie die Aufenthaltsorte, an denen sich Auszubildende und Ausbilder*in/Ausbildungsbeauftragte*r während des mobilen Unterrichts befinden.
- Die Ausbildungsinhalte müssen ebenso gut vermittelt werden wie in Präsenz im Betrieb. Heißt: Zu betriebsüblichen Zeiten müssen Ausbilder*in oder Ausbildungsbeauftragte*r für die Auszubildenden auch erreichbar sein, um deren Lernprozesse zu steuern, die Lernfortschritte kontrollieren und ggf. einschreiten zu können.
Geklärt ist nun auch, dass digitale Endgeräte unter die sogenannte Lehr- und Lernmittelfreiheit fallen. Bedeutet: Benötigen Auszubildende für ihre mobile Ausbildung zum Beispiel Laptops oder Tablets, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, sie seinen Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen (§ 14 Abs. 1 Nummer 3 BBiG). Gleiches gilt auch für Software. Dafür hatte sich die ver.di Jugend gemeinsam mit den anderen im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) organisierten Jugendverbänden nachdrücklich eingesetzt.
Neu ist auch, dass ein digital geführtes Berichtsheft für die Zulassung zur Prüfung vorgelegt werden darf. Die DGB Jugend wertet dies als „einen kleinen, aber feinen Fortschritt“.
Doch nicht alle Änderungen, die die digitale Ausbildung betreffen, finden die ungeteilte Zustimmung der ver.di Jugend und der anderen Jugendverbände unter dem Dach des DGB. Die Option der virtuellen Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen von Prüfenden etwa, die der neue Paragraf 42 a BBiG ermöglicht, bewerten die Jugendverbände kritisch, weil „sie noch nicht wirklich erprobt wurde“ und Zweifel „an der qualitätsgesicherten Umsetzbarkeit“ bestehen. Sind eine Reihe von Bedingungen erfüllt, können Prüfende sich über Videokonferenz-Tools zur Prüfung zuschalten. Bedingungen sind zum Beispiel, dass Auszubildende vorab darüber informiert werden und genügend Zeit haben, um sich mit der genutzten Technik vertraut zu machen. Außerdem muss mindestens ein Prüfer/eine Prüferin in Präsenz anwesend sein. Dazu darf die Videokonferenz nicht aufgezeichnet werden.
Kritisch betrachtet die DGB Jugend auch die Neuregelung, dass der Ausbildungsvertrag zukünftig auch in digitaler Form übermittelt werden kann (§11 Abs. 2 BBiG). Auszubildende sind dann verpflichtet, den Empfang zu bestätigen. Es ist nach aktueller Rechtsprechung aber nicht gesichert, dass diese Form geeignet ist, die Rechte der Auszubildenden im Zweifel einzuklagen.
Die gleichen Bedenken gelten auch für die neugeschaffene Möglichkeit, das Abschlusszeugnis digital zu übermitteln. Hierbei müssen die Auszubildenden allerdings zustimmen, ansonsten bekommen sie ihr Zeugnis nach wie vor in Papierform.
Zweite Säule des BVaDiG sind die Validierungsverfahren für Berufserfahrung in der dualen Berufsausbildung, die ab 1. Januar 2025 eingeführt werden. Die Anerkennung beruflicher Kompetenzen durch ein geregeltes Validierungsverfahren eröffnet 5,5 Millionen Beschäftigten ohne Berufsabschluss neue, erweiterte Möglichkeiten für ihre berufliche Entwicklung. Wichtig ist aber, ebenso wie bei den digitalen Neuerungen, dass die Umsetzung tragfähig ist und so für alle Beteiligten zum Gewinn wird.
Weitere Anpassungen an BBiG und HwO
Neben den Änderungen durch das BVaDiG hat der Gesetzgeber auch die Gelegenheit genutzt, um über das BVaDiG hinaus an einigen Stellen Anpassungen und Neuerungen am BBiG und an der HwO vorzunehmen.
Eine weitere Neuerung betrifft die Berufsschul- und Wegezeiten. Die Änderungen im Gesetz (§ 15 Abs. 2 Nummer 1 BBiG) legen fest, dass die Pausen in der Berufsschule und die Wegezeit von der Berufsschule zum Betrieb bei der Arbeitszeit anzurechnen sind.
Als positiv verbucht die DGB Jugend außerdem, dass künftig die Ausweisung der Berufsschulnote auf dem Abschlusszeugnis verbindlich vorgesehen ist (§ 37 Abs. 3 BBiG) sowie die Möglichkeit, eine Berufsausbildung auch in Teilzeit einfacher zu verkürzen (§ 8 Abs. 1 BBiG).
Wenn ihr Fragen zum BVaDiG oder zu den Anpassungen im BBiG und in der HwO habt, meldet euch bei euren Jugendsekretär*innen vor Ort. Sie stehen euch Rede und Antwort und unterstützen euch mit Rat und Tat.