Finanzen im Studium mit Kind
(Werdende) Eltern haben Anspruch auf verschiedene finanzielle Leistungen, die wichtigsten erklären wir dir in den folgenden Abschnitten.
Vielfach gelten für Auszubildende und Studierende dieselben Regelungen – wie auch für alle anderen Beschäftigten.
Vor der Geburt:
Alle medizinischen Maßnahmen, die in deiner Schwangerschaft stattfinden, z. B. Ultraschall oder die Geburt im Krankenhaus, werden in der Regel von deiner Krankenkasse bezahlt.
Mutter-Kind-Stiftung
Diese Bundesstiftung unterstützt schwangere Frauen in Notlagen mit einmaligen finanziellen Hilfen. Ziel der Stiftung ist es, schwangere Frauen auf unbürokratischem Wege zu unterstützen, damit ihnen die Entscheidung für das Kind erleichtert wird.
So kannst du zum Beispiel Zuschüsse zur Erstausstattung deines Kindes, für deine Wohnung und Einrichtung erhalten. Auch für die spätere Betreuung deines Kindes kannst du finanzielle Hilfen bekommen.
Es besteht für diese Hilfen allerdings kein Rechtsanspruch. Dennoch ist deine Chance recht hoch, von der Stiftung unterstützt zu werden, wenn du auf die Hilfe angewiesen bist. Den Antrag solltest du frühzeitig (noch vor der Geburt) bei deiner Schwangerschaftsberatungsstelle vor Ort stellen.
Mutterschutz
Der gesetzliche Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt und gilt bis acht Wochen danach. In dieser Zeit darf deine Arbeitsstätte dich nicht beschäftigen, um deine Gesundheit und die deines Kind nicht zu gefährden.
Für alle Beschäftigten gilt grundsätzlich: Solange ein Arbeitsvertrag läuft, bekommst du innerhalb der Mutterschutzfristen weiterhin deinen Nettolohn und ggf. die üblicherweise gezahlten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Gezahlt wird das sogenannte Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse und deiner Arbeitsstätte. Wer keinen Job hat, kann auch kein Mutterschaftsgeld beantragen, hat in dieser Zeit aber weiterhin Anspruch z. B. auf BAföG, Unterhalt oder ALG II.
Beschäftigten im Mutterschutz, die nicht selbst gesetzlich versichert sind – zum Beispiel Studierenden mit Familienversicherung oder privater Krankenversicherung – zahlt das Bundesversicherungsamt auf Antrag bis zu 210 Euro sogenanntes "Mutterschaftsgeld". Die Arbeitgeberseite zahlt nichts dazu. Den Antrag reichst du am besten kurz vor Beginn der Schutzfrist ein.
Nach der Geburt:
Elterngeld
Damit frischgebackene Eltern nicht sofort wieder in den Job starten müssen, sondern Zeit für ihr Baby haben, gibt es in Deutschland das Elterngeld.
Alle Eltern, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, können Elterngeld beantragen. Für das Elterngeld gibt es drei Varianten: das Basiselterngeld, das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus.
Basiselterngeld
Eltern erhalten das sogenannte Basiselterngeld gemeinsam insgesamt 14 Monate, um den Einkommensverlust durch die Kinderbetreuung aufzufangen. Die Monate können die Eltern frei unter sich aufteilen.
Ein Elternteil kann mindestens zwei Monate und höchstens zwölf Monate davon in Anspruch nehmen. Wenn du alleinerziehend bist, dann kannst du die vollen 14 Monate Elterngeld für dich beanspruchen.
Ihr könnt das Basiselterngeld entweder am Stück beziehen oder auch unterbrechen und später wieder fortsetzen.
ElterngeldPlus
ElterngeldPlus kannst du doppelt so lange bekommen wie das zuvor beschriebene Basiselterngeld. Statt eines Lebensmonats mit Basiselterngeld kannst du nun zwei Lebensmonate mit ElterngeldPlus haben. Allerdings ist der monatliche Bezug dann auch nur halb so hoch.
Partnerschaftsbonus
Wenn ihr die familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilt, dann könnt ihr vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus bekommen. Das gilt auch für getrennte Eltern. Voraussetzung: Beide Elternteile dürfen in dieser Zeit nur in Teilzeit arbeiten und das mindestens 25 und höchstens 30 Stunden pro Woche.
Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus allein nutzen, wenn sie in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten 25 bis 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Wie viel bekommst du?
Die Höhe des Elterngeldes hängt von deinem Einkommen ab. Beim Basiselterngeld bekommst du zwischen 300 Euro und 1.800 Euro im Monat und beim ElterngeldPlus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Es können auch höhere Beträge ausgezahlt werden, wenn du schon Kinder hast oder Zwillinge bekommen hast. Auch wenn du vorher kein Einkommen hattest, kannst du den Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus bekommen.
Beim Basiselterngeld erhältst du in der Regel 65 Prozent des Nettoeinkommens, das du vor der Geburt hattest und das nun wegfällt. In den Lebensmonaten, in denen du wieder in Teilzeit deiner Beschäftigung nachgehst, erhältst du 65 Prozent der Differenz zwischen deinem Netto vor der Geburt und dem Netto danach.
Junge Menschen in Ausbildung und Studium verfügen oft über ein geringes Nettoeinkommen. Für Menschen mit geringen Einkommen gelten folgende Regelungen:
- Wenn du zwischen 1.240 und 1.200 Euro Netto vor der Geburt hattest, steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten von 65 Prozent auf 67 Prozent, je weniger du verdienst (bei 1.238 Euro bekommst du 65,1 Prozent usw.)
- Wenn du zwischen 1.200 und 1.000 Euro Netto hattest, bekommst du 67 Prozent.
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Wenn du weniger als 1.000 Euro hattest, steigt der Prozentsatz wieder in kleinen Schritten auf bis zu 100 Prozent. Je 2 Euro, die dein Einkommen unter 1.000 Euro lag, steigt der Prozentsatz um 0,1 Prozent.
Du kannst auch den Elterngeldrechner nutzen, um herauszufinden, wie hoch dein Elterngeld sein wird.
Antragstellung
Elterngeld kann gleich nach der Geburt und drei Monate rückwirkend bei der Elterngeldstelle beantragt werden. Du kannst dazu das Formular deines Bundeslandes nutzen, das du auf dem Familienportal findest. Das Formular bekommst du aber auch bei der Elterngeldstelle, bei vielen Gemeindeverwaltungen, bei vielen Krankenkassen und Krankenhäusern.
In vielen Bundesländern kann das Elterngeld digital beantragt werden.
Kindergeld
Das Kindergeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten, die Eltern entstehen, solange das Kind sich nicht selbst finanzieren kann. Es deckt aber nicht alle anfallenden Kosten.
Dein Anspruch besteht – unabhängig vom Einkommen – ab der Geburt deines Kindes und maximal sechs Monate rückwirkend. So lange solltest du mit der Beantragung allerdings nicht warten! Anträge gibt es bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit oder auch online.
BAföG-Vorteile
Für Studierende, die in ihrem Haushalt mindestens ein eigenes Kind unter 14 Jahren betreuen, erhöht sich der BAföG-Bedarf nach § 14b BAföG um einen Kinderbetreuungszuschlag.
Der Kinderbetreuungszuschlag beträgt:
- 160 Euro für das erste Kind
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85 Euro zusätzlich für jedes weitere Kind
Der Kinderbetreuungszuschlag muss nicht zurückgezahlt werden, wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet und wird auch parallel zur Hilfe zum Studienabschluss gezahlt. Dieses Geld wird pro Kind allerdings nur einmal genehmigt, auch wenn beide Eltern BAföG erhalten. Der Zuschlag kann für den jeweils laufenden Bewilligungszeitraum auch rückwirkend beantragt werden.
Noch ein Vorteil für (werdende) Eltern, die BAföG beziehen:
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Die Förderungshöchstdauer kann wegen Schwangerschaft und Kindererziehungszeiten um bis zu acht Semester pro Kind verlängert werden.
ALG II
Während der Schwangerschaft und nach der Geburt besteht bei Studierenden im Urlaubssemester ein Anspruch auf ALG II, wenn sonst keine Finanzierung gegeben ist. Der Anspruch gilt, bis das Kind drei Jahre alt ist und in einer Kita untergebracht werden kann oder seine Betreuung auf andere Weise sichergestellt ist. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass sich die erziehungsberechtigte Person in Vollzeit der Betreuung und Erziehung des Kindes widmet.
Wichtig: Wohngeld und ALG II werden in jedem Fall nicht parallel gezahlt. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss gehen in voller Höhe in die Bedarfsberechnung mit ein.
Lass dich am besten vorab beraten:
- bei universitären Stellen (z. B. bei Sozialberatungen des AStA oder des Studierendenwerks)
- bei Pro Familia
- bei deiner Interessenvertretung
Kinderzuschlag
Eltern, die über ein ausreichendes Einkommen für ihren eigenen Lebensunterhalt verfügen, aber rechnerisch nicht genug für den Unterhalt ihrer Kinder verdienen, erhalten einen Kinderzuschlag für jedes minderjährige Kind im Haushalt der Eltern. Zum Einkommen werden dabei auch Unterhaltszahlungen oder BAföG gezählt. Kindergeld oder Wohngeld rechnen dagegen nicht mit.
Der Kinderzuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt. Er wird bei der Familienkasse des Arbeitsamtes oder online beantragt und du bekommst ihn für sechs Monate. Wenn der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist, musst du einen neuen Antrag stellen.
Unterhalt bei Alleinerziehenden
Wenn du vom anderen Elternteil getrennt lebst und alleinerziehend bist, steht dir Unterhalt zu. Das Elternteil, bei dem das Kind nicht regulär lebt, ist unterhaltspflichtig. Sind beide Eltern zu gleichen Teilen mit der Sorge um das Kind betraut, muss keiner der beiden Unterhalt zahlen.
Die Höhe des Unterhalts wird vom Jugendamt berechnet und ist abhängig vom Einkommen. Bezieht die unterhaltspflichtige Person Sozialleistungen nach SGB II und kann daher keinen Unterhalt für das Kind leisten, kann beim zuständigen Jugendamt ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Sollte sich der Vater bzw. die Mutter des Kindes weigern, den errechneten Unterhalt zu zahlen, landet der Streit vor dem Familiengericht. Bis die Streitigkeiten geklärt sind, kann ebenfalls der Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Wohngeld
Grundsätzlich haben Studierende keinen Anspruch auf Wohngeld, solange sie BAföG oder Unterhalt von ihren Eltern bekommen. Unabhängig davon kann aber für das Kind ein Wohngeldanspruch bestehen.
Den entsprechenden Antrag solltest du also schnellstmöglich nach der Geburt des Kindes stellen, denn wie beim BAföG gilt: Gezahlt wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung!