A wie ...
Auch wenn es kein schöner Einstieg für eine Liste ist: Leider sind Abmahnungen gar nicht so selten. Sie sind sozusagen die Gelbe Karte in der Ausbildung, die der oder die Arbeitgeber*in zückt, wenn er oder sie mit deinem Verhalten ganz und gar nicht einverstanden ist. Nicht selten wird eine Abmahnung benutzt, um eine Kündigung vorzubereiten. Damit kommt der Abmahnung eine wichtige Bedeutung zu. Eine Abmahnung in deiner Personalakte kann beispielsweise deine Übernahme nach der Ausbildung gefährden.
Du findest deine Abmahnung ungerecht? Dann wende dich an deine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), deinen Betriebs- oder Personalrat. Du hast die Möglichkeit, eine schriftliche Gegendarstellung abzugeben, die in deine Personalakte aufgenommen werden muss. Dies ist aber von Fall zu Fall zu entscheiden. Bevor du diese Möglichkeit ergreifst, wende dich bitte an die ver.di Jugend. Diese unterstützt dich auch, wenn du eine ungerechtfertigte Abmahnung aus deiner Personalakte entfernen lassen möchtest – und dieses Recht kannst du zur Not gerichtlich durchsetzen.
In manchen Berufen braucht man spezielle Schutzkleidung: Handschuhe, Sicherheitsschuhe und Ähnliches. Diese muss dein Betrieb oder deine Dienststelle voll bezahlen – und auch ihre Reinigung. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Andere Arbeitskleidung musst du selbst bezahlen, es sei denn, dass es bei euch eine Vereinbarung gibt, die das anders regelt. Informiere dich dazu bei deiner JAV! Unter Umständen kannst du deine Arbeitskleidung auch von der Steuer absetzen.
Wenn du jünger als 18 bist, musst du dich vor Beginn deiner Ausbildung ärztlich untersuchen lassen. Die Bescheinigung darüber musst du deiner Firma vorlegen. Frühestens neun und spätestens zwölf Monate nach Ausbildungsbeginn musst du zur Nachuntersuchung. Dabei wird untersucht, ob deine Ausbildung oder irgendwelche Arbeiten, die du dort verrichtest, deiner Gesundheit schaden. Betrieben und Dienststellen werden keine Krankheitsbezeichnungen mitgeteilt (Datenschutz). Die Untersuchungen sind für dich kostenlos.
Ein sogenannter Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag wird zwischen dir und dem Betrieb oder der Dienststelle geschlossen. Er regelt, dass dein Ausbildungsverhältnis vorzeitig abgebrochen bzw. beendet wird.
Da ein Ausbildungsverhältnis nicht so einfach beendet werden kann, bekommen Auszubildende häufig Aufhebungsverträge angeboten, wenn der Betrieb oder die Dienststelle sie loswerden möchte. Die Gefahr bei einem solchen Vertrag besteht nicht nur darin, dass du deine Ausbildung ggf. nicht beenden kannst, sondern du bekommst womöglich für die ersten zwölf Wochen deiner Arbeitslosigkeit auch kein Arbeitslosengeld, denn hier gilt eine Sperrzeit!
Bevor du also einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, lass dich erst mal von deiner JAV, vom Betriebs- oder Personalrat oder von deiner ver.di Jugend vor Ort beraten.
Während der Ausbildung ist der oder die für dich zuständige Ausbildende nicht nur deine erste Anlaufstelle, sondern auch betriebsintern für alle Dinge rund um die Ausbildung verantwortlich. Ausbildungskräfte unterweisen die Auszubildenden und beurteilen sie, treffen viele Entscheidungen und sind eine wichtige Informationsquelle für die Lernenden. Gleichzeitig organisieren und moderieren sie in konkreten Lernprozessen und beraten Auszubildende beim Lernen. Ausbildungskräfte unterstützen aber nicht nur die Entwicklung von fachlichem und methodischem Wissen, sondern auch von Persönlichkeit und sozialer Kompetenz der Auszubildenden.
Das Ausbildungspersonal muss für seine Aufgaben persönlich geeignet sein. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO) sprechen diese Eignung nur ab, wenn eine Ausbildungskraft Kinder und Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigen darf oder wenn wiederholte oder schwere Verstöße gegen das BBiG bzw. die HwO oder gegen darauf basierende Vorschriften und Bestimmungen vorliegen.
In Betrieben und Dienststellen, die nach dualem System ausbilden (siehe duales Ausbildungssystem), müssen alle Ausbildungskräfte berufs- und arbeitspädagogische Wissensstände und Fähigkeiten nachweisen. Dies geschieht in der Regel durch eine Fortbildungsprüfung (auch „AdA-Schein“ von „Ausbildung der Ausbilder“ genannt) nach der „Ausbilder-Eignungsverordnung“ (AEVO).
Wenn du den Eindruck hast, dass deine Ausbildenden persönlich oder fachlich nicht geeignet sind, melde dich bei deiner JAV, deinem Betriebs- oder Personalrat oder direkt bei deiner ver.di Jugend vor Ort!
Als befristetes Vertragsverhältnis endet deine Ausbildung automatisch zum vertraglich festgehaltenen Datum, du musst also nicht explizit gekündigt werden. Die meisten Ausbildungsverhältnisse sind allerdings schon vorher beendet, nämlich mit Bestehen der Abschlussprüfung oder ihrem endgültigen Nichtbestehen. Bestanden hast du, wenn der Prüfungsausschuss deine Leistungen positiv bewertet und das Ergebnis bekannt gegeben hat.
Eine andere Art der Beendigung der Ausbildung ist die Kündigung, entweder durch dich als Auszubildende*r oder durch die Ausbildenden. Mehr Infos findest du unter dem Stichwort Kündigung.
Wenn du ein paar Voraussetzungen erfüllst, kannst du deine Ausbildung verkürzen. Bei der Verkürzung der Ausbildung wird unterschieden zwischen der Anrechnung beruflicher Vorbildung und der zeitlichen Abkürzung der Ausbildung.
Wenn du vor der Ausbildung eine berufsbildende Schule besucht oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert hast, kannst du vor Ausbildungsbeginn unter gewissen Umständen die Dauer deiner Ausbildung verkürzen. Die Anerkennung dieser beruflichen Vorbildung erfolgt vor Beginn der Ausbildung. Hierzu ist in der Regel ein gemeinsamer Antrag von dir als Auszubildende*r und den Ausbildenden an die zuständige Stelle (Kammer) notwendig.
Werden deine beruflichen Vorkenntnisse angerechnet, zählt „der gekürzte“ Zeitraum als bereits abgeleistet. Das bedeutet: Es entfallen frühe Ausbildungsinhalte. Die Folge: Du hast einen früheren Anspruch auf eine höhere Ausbildungsvergütung. Das bedeutet in der Praxis: Bei Anrechnung von sechs Monaten kommst du beispielsweise bereits nach einem halben Jahr in das zweite Ausbildungsjahr und erhältst dann auch die Vergütung für das zweite Ausbildungsjahr.
Durch überdurchschnittliche Leistungen ist es auch während der Ausbildung möglich, die Ausbildung zu verkürzen und die Prüfung vorzuziehen. Um die Ausbildung zu verkürzen, ist ein gemeinsamer Antrag von dir als Auszubildende*r und den Ausbildenden an die zuständige Stelle (Kammer) notwendig. Wichtig bei der Abkürzung der Ausbildung: Sie hat keine Auswirkung auf die Ausbildungsinhalte oder die Ausbildungsvergütung, es wird lediglich das Ende der Ausbildung vorverlegt. Dein Ausbildungsverhältnis würde in diesem Fall mit bestandener Abschlussprüfung enden. Rasselst du doch bei der Abschlussprüfung durch, kannst du deine Ausbildung auf Antrag bis zur Wiederholungsprüfung verlängern.
Eine Verlängerung der Berufsausbildung kommt vor allem bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung (Stichwort Prüfung) in Betracht. Du hast das Recht auf Verlängerung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht überschreiten.
Bestehst du auch im zweiten Anlauf die Abschlussprüfung nicht, gibt es noch eine Rückfall-Option: Wenn eine gestufte oder aufeinander bezogene Ausbildungsstruktur und eine gestreckte Abschlussprüfung in der Ausbildungsordnung geregelt sind, gibt es für dich nach dem zweiten erfolglosen Anlauf die Möglichkeit, den Abschluss im zweijährigen Beruf zu erhalten. Voraussetzung ist, dass du zuvor die erste Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bestanden hast.
Es gibt auch noch eine weitere Möglichkeit, die Ausbildung zu verlängern, wenn du z. B. merkst, dass die Prüfung zu schnell naht: Du kannst in Ausnahmefällen einen Antrag bei der zuständigen Stelle (Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer) stellen.
Diese kann die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Ausnahmefälle können zum Beispiel sein: Es werden schwere Mängel in der Ausbildung festgestellt, oder du hast längere Ausfallzeiten wegen Krankheit oder 7 Mutterschutz. Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer ist auch bei Inanspruchnahme von Elternzeit möglich.
Du hast Schwierigkeiten in der Schule, oder deinem erfolgreichen Ausbildungsabschluss stehen andere Hindernisse im Weg? Sogenannte ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) können dir die (Wieder-)Aufnahme, Fortsetzung und den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ermöglichen. Dabei bekommst du ein- bis zweimal wöchentlich (mindestens drei Stunden bis maximal acht Stunden pro Woche) die persönliche Unterstützung, die du brauchst.
In kleinen Arbeitsgruppen oder im Einzelgespräch wiederholst und vertiefst du unter Anleitung der Lehrbeauftragten den Berufsschulstoff, bereitest dich auf Klassenarbeiten oder Prüfungen vor und besprichst deine Hausaufgaben. Und du kannst dich zu bestimmten Fragen beraten lassen.
In der Regel finden abH in der Freizeit statt oder in Ausnahmefällen über eine Freistellung in deiner Ausbildungs- bzw. Arbeitszeit. Für dich und Betrieb oder Dienststelle entstehen keine Kosten, die Maßnahme zahlt die Bundesagentur für Arbeit.
Deine Ausbildungsdauer richtet sich nach dem angestrebten Beruf und muss im Ausbildungsvertrag vermerkt sein. Die Dauer der Berufsausbildung ergibt sich aus der Ausbildungsordnung und ist in die Niederschrift des Ausbildungsvertrags aufzunehmen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie du deine Ausbildungsdauer verkürzen kannst. Mehr Informationen dazu findest du unter dem Stichwort Ausbildung verkürzen. Auch eine Verlängerung der Ausbildungsdauer ist möglich. Siehe hierzu das Stichwort Ausbildung verlängern.
Du musst in deiner Ausbildung immer dieselben Arbeiten verrichten, obwohl du dabei gar nichts lernst? Du kochst die ganze Zeit Kaffee, kopierst Berge von Papier oder musst ständig spontan Krankheitsvertretung machen?
Dann läuft dort etwas schief, schließlich sollst du fachliche Erfahrungen sammeln und gezielt unterschiedliche Fähigkeiten erlernen. Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, sind nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sogar verboten. Grund genug also, dich an die JAV oder den Betriebs- bzw. Personalrat zu wenden. Oder an ver.di, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft. Tätigkeiten, die körperlich zu anstrengend für dich sind, dürfen dir ebenfalls nicht übertragen werden.
Ausbildungsmittel sind Materialien, Werkzeuge, Fachliteratur oder auch Arbeitskleidung, die du brauchst, um vernünftig ausgebildet zu werden und die Prüfung zu bestehen. Die Kosten dafür müssen laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) dein Betrieb oder die Dienststelle tragen. Leider gehören Materialien, die du nur für die Berufsschule benötigst, nicht dazu. Ob in deinem Betrieb oder deiner Dienststelle andere Vereinbarungen gelten, erfährst du von eurer JAV, vom Betriebsoder Personalrat.
Wenn du nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausgebildet wirst, gilt für dich eine Ausbildungsordnung. Sie legt fest, wie lange deine Ausbildung dauert und was du dabei lernen sollst. Sie ist auch Grundlage für deinen Ausbildungsplan. Die Ausbildungsordnung für deine Ausbildung findest du bei Interesse unter www.bibb.de.
Vor Beginn deiner Ausbildung erstellt dein Betrieb oder die Dienststelle einen betrieblichen Ausbildungsplan. Er leitet sich aus dem Ausbildungsrahmenplan ab. Im Ausbildungsplan sind die betriebsspezifischen und branchentypischen Besonderheiten berücksichtigt.
Einen persönlichen Ausbildungsplan erhältst du oft mit deinem Ausbildungsvertrag, spätestens zu Beginn deiner Ausbildung. In diesem steht, von wann bis wann du an welchen Stellen im Betrieb oder in der Dienststelle arbeiten und was du dabei lernen sollst. Mit dem Ausbildungsplan kannst du also überprüfen, ob du auch wirklich alles lernst, was zu deiner Ausbildung gehört. Wenn du keinen Ausbildungsplan erhalten hast oder wenn deine Ausbildung nicht mit dem Plan übereinstimmt, wende dich an die JAV oder den Betriebs- bzw. Personalrat.
Die Ausbildungsvergütung ist das Geld, das du während deiner Ausbildung erhältst. Ihre Höhe wird in der Regel in Tarifverhandlungen zwischen ver.di, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern immer wieder neu erkämpft.
Wie hoch deine Ausbildungsvergütung ist, steht in deinem Ausbildungsvertrag. Sie muss sich in jedem Ausbildungsjahr erhöhen. Welche Vergütung dir in deinem Ausbildungsberuf zusteht, kannst du bei ver.di erfahren. Denn es gilt: Deine Ausbildungsvergütung muss „angemessen“ sein. Ob deine Ausbildungsvergütung – wenn kein Tarifvertrag besteht – nach dem Gesetz „angemessen“ ist, erfährst du bei ver.di. Angemessen ist eine Ausbildungsvergütung, wenn sie mindestens 80 Prozent der branchenüblichen Ausbildungsvergütung entspricht.
Gilt bei euch kein Tarifvertrag oder hast du keinen Anspruch auf tarifliche Leistungen, weil du nicht in der Gewerkschaft bist, kommen für dich die ungünstigeren Regelungen zum Tragen. Wenn du also lieber zum besseren Tarif arbeiten und dich für zukünftige Verbesserungen engagieren willst, werde doch einfach Mitglied bei ver.di: www.mitgliedwerden.verdi.de. ver.di und andere Gewerkschaften haben sich für eine sogenannte Mindestausbildungsvergütung für alle Auszubildenden eingesetzt:
1. Ausbildungsjahr |
2. Jahr (+ 18% im Vergleich zum 1. Jahr) |
3. Jahr (+ 35% im Vergelich zum 1. Jahr) |
4. Jahr (+ 40% im Vergelich zum 1. Jahr) |
|
im Jahr 2020 | 515 Euro | 608 Euro | 695 Euro | 721 Euro |
im Jahr 2021 | 550 Euro | 649 Euro | 743 Euro | 770 Euro |
im Jahr 2022 | 585 Euro | 690 Euro | 790 Euro | 819 Euro |
im Jahr 2023 | 620 Euro | 732 Euro | 837 Euro | 868 Euro |
Auszubildende, die ab dem 01.01.2020 eine Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) beginnen, haben also einen gesetzlichen Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung entsprechend der Tabelle.
Sollte dein Tarifvertrag eine Vergütung festlegen, die niedriger als die Mindestausbildungsvergütung ist, gilt vorerst die tarifliche Regelung weiterhin. Deshalb ist es umso wichtiger, Mitglied zu werden, um eine höhere Ausbildungsvergütung zu fordern.
Bevor es losgeht mit deiner Ausbildung, schließt du einen schriftlichen Ausbildungsvertrag ab. Das schreibt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor. Der Vertrag regelt Beginn, Dauer, Art und Ziel der Ausbildung. Er legt außerdem die Dauer der Probezeit und der täglichen Ausbildungszeit fest, die Ausbildungsorte, die Höhe der Ausbildungsvergütung und deinen Urlaubsanspruch.
Achte außerdem auf einen bei euch geltenden Tarifvertrag und auf Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen, die deine Ausbildung betreffen. Falls du in deinem Ausbildungsvertrag keine Hinweise darauf findest, frag einfach bei ver.di nach. Als ver.di- Mitglied hast du Anspruch auf die besseren tariflichen Regelungen.
Als Anhang zu deinem Ausbildungsvertrag muss der gültige Ausbildungsplan beigefügt sein. Nachträgliche Vertragsergänzungen und -änderungen müssen schriftlich festgehalten werden. Vereinbarungen, die gesetzlichen Vorschriften widersprechen, sind ungültig – auch wenn du den Vertrag schon unterschrieben hast.
Deine Ausbildungszeit ist die Zeit, die du täglich am Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz verbringst. Offizielle Pausen werden nicht hinzugerechnet, während deiner Ausbildung werden jedoch auch die Berufsschulzeit, die Pausen in der Berufsschule sowie die Wegzeit von der Schule in den Betrieb als Ausbildungszeit angerechnet.
Dein Ausbildungsvertrag enthält genaue Angaben zur Ausbildungszeit. Dein Betrieb oder deine Dienststelle können jedoch nicht einfach selbst bestimmen, wie lange du arbeiten musst: Diese Frage wird durch Tarifverträge geregelt.
Gilt bei euch kein Tarifvertrag oder hast du keinen Anspruch auf tarifliche Leistungen, weil du nicht in der Gewerkschaft bist, kommen die ungünstigeren Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zum Tragen.
Das Arbeitszeitgesetz sieht Folgendes vor: An Werktagen (Montag bis Samstag) darf deine Ausbildungs- bzw. Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Die Ausbildungs- bzw. Arbeitszeit kann allerdings auf bis zu zehn Stunden verlängert werden – vorausgesetzt, dass sich in sechs Monaten ein Schnitt von nicht mehr als 48 Stunden pro Woche ergibt.
Falls du unter 18 bist, gilt für dich das JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) und deine tägliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit von acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche darf nur unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden.
Allgemein gilt: Falls doch die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit überschritten wird, muss diese besonders vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Wenn du länger arbeitest, müssen diese Überstunden deinem Ausbildungszweck dienen. Zudem ist die Lage der täglichen Ausbildungszeit im Betrieb mitbestimmungspflichtig, das heißt, hier entscheiden der Betriebs- bzw. Personalrat und die JAV mit.
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) hast du die Möglichkeit, einen Teil deiner Ausbildung im Ausland zu absolvieren. Sofern es dem Ausbildungsziel dient, wird der Auslandsaufenthalt als Teil der Berufsausbildung angesehen. Die Gesamtdauer soll ein Viertel der Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Bei einer dreijährigen Berufsausbildung ist danach ein bis zu neunmonatiger Auslandsaufenthalt möglich.
Ob man so etwas bei dir im Unternehmen oder der Dienststelle organisieren könnte, weiß die JAV oder der Betriebs- bzw. Personalrat.
B wie ...
Über die Inhalte deiner Ausbildung und den Unterricht in der Berufsschule musst du einen genauen Ausbildungsnachweis führen, das sogenannte Berichtsheft. Das darfst du während deiner Ausbildungszeit am Arbeitsplatz machen. Alle Ausbildungsnachweise musst du bei der Abschlussprüfung vorlegen, anderenfalls wirst du nicht zur Prüfung zugelassen.
Dein Ausbildungsnachweis ist bei Streitfällen, zum Beispiel wenn du die Abschlussprüfung nicht bestanden hast, der einzige Nachweis über deine tatsächlich absolvierten Ausbildungsabschnitte. Deshalb ist es wichtig, dass du alles genau dokumentierst. Dazu gehört auch, wie viele Unterrichtsstunden in der Ausbildung ausgefallen sind, welche Inhalte vermittelt worden sind und was genau du in der Ausbildung gemacht hast.
Deine Ausbildungsnachweise werden mindestens einmal im Monat von deiner Ausbildungskraft geprüft. Du kannst die Nachweise schriftlich oder elektronisch führen.
Du hast einen Ausbildungsplatz gefunden, aber der ist weit weg von zu Hause? Unter bestimmten Bedingungen hast du dann Anspruch auf finanzielle Unterstützung vom Staat.
Du erhältst Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), wenn du während der Ausbildung nicht bei deinen Eltern wohnen kannst, weil dein Betrieb oder die Dienststelle vom Elternhaus zu weit entfernt ist.
Bist du über 18 Jahre alt oder verheiratet beziehungsweise lebst mit deinem*r Partner*in zusammen? Oder du hast mindestens ein Kind und lebst nicht in der Wohnung deiner Eltern? Auch dann kannst du Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhalten. Anspruch auf BAB besteht für die vorgeschriebene Ausbildungsdauer. Über den Anspruch und die Höhe wird in der Regel für 18 Monate (Bewilligungszeitraum) entschieden. Danach kannst du einen sogenannten Weiterbewilligungsantrag stellen.
Wichtig ist, dass der Antrag rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit in deinem Wohnort gestellt wird – am besten vor Beginn der Ausbildung. Wird die BAB erst danach beantragt, wird sie rückwirkend längstens ab Monatsbeginn nach Antragstellung geleistet.
Ob und in welcher Höhe eine Beihilfe gezahlt wird, ist von der Höhe deiner Ausbildungsvergütung und des Einkommens deiner Eltern abhängig. Informationen und Anträge zur BAB erhältst du bei allen Arbeitsagenturen. Mehr Infos vor Ort, telefonisch oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de. Tipp: Die BAB kannst du auch online beantragen.
Jede zuständige Stelle, beispielsweise die IHK oder die HWK, ist verpflichtet, einen Berufsbildungsausschuss einzurichten, der Auskunft über alle wichtigen Aspekte und Angelegenheiten der beruflichen Bildung erteilt. Dazu gehören alle grundsätzlichen und wesentlichen Aspekte der Berufsausbildung und -vorbereitung, der beruflichen Fortbildung und Umschulung.
Den größten Einfluss hat der Ausschuss auf das Prüfungswesen, indem er sich am Erlass der Prüfungsordnungen beteiligt. Als weitere wichtige Aufgabe arbeitet der Berufsbildungsausschuss an einer stetigen Verbesserung der Ausbildungsqualität.
Auch wir von der ver.di Jugend sind in den Berufsbildungsausschüssen vertreten und engagieren uns für die Interessen der Auszubildenden. Das können wir umso besser, je mehr wir sind – sei dabei und rede mit!
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die gesetzliche Grundlage für die betriebliche Ausbildung, Berufsvorbereitungsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und die berufliche Umschulung. Vom Ausbildungsvertrag bis zur Abschlussprüfung (Stichwort Prüfung) – im BBiG sind alle Rechte und Pflichten der Ausbildungskräfte und Auszubildenden geregelt. Wenn du eine Ausbildung im Handwerk machst, zum Beispiel als Friseurin oder Friseur, gilt für dich außerdem die Handwerksordnung (HwO).
Während deiner Ausbildung hast du ein Recht darauf, auch in der Berufsschule ausgebildet zu werden. Deine Ausbildungsstätte muss dich für den Besuch der Berufsschule von der Ausbildung im Betrieb oder in der Dienststelle freistellen. Zur Berufsschule zu gehen gehört also zu deiner Ausbildung, und die Zeit, die du dort verbringst, wird dir auf deine Arbeitszeit angerechnet. Dazu gehören auch die Pausen und die Wegzeit zwischen Berufsschule und Betrieb oder Dienststelle.
Es kann sein, dass du vor oder nach der Berufsschule noch in deine Ausbildungsstätte musst: Vor der Berufsschule musst du nicht mehr in deine Ausbildungsstätte, wenn der Unterricht vor neun Uhr morgens beginnt. Auch bei Blockunterricht mit mindestens 25 Stunden an fünf Tagen pro Woche musst du nicht mehr zusätzlich in den Betrieb oder deine Dienststelle. Ebenso wenig nach einem Berufsschultag mit über fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten – hier gilt das aber nur einmal pro Woche: Musst du an einem zweiten Tag zur Berufsschule, darf deine Ausbildungsstätte fordern, dass du danach noch dort erscheinst.
Diese Regelungen gelten für alle Auszubildenden, egal ob über oder unter 18 Jahren. Eine genaue Beratung bekommst du von deiner ver.di Jugend vor Ort.
Hast du Zoff auf Arbeit? Verweigert man dir deine Rechte? Oder hast du eine Idee, was man in deinem Betrieb oder in der Dienststelle besser machen könnte? Dann ist neben deiner JAV dein Betriebsrat die richtige Adresse. Bei Fragen und Problemen rund um die Arbeit und Ausbildung ist dieses Gremium die erste Anlaufstelle für dich und alle anderen Beschäftigten.
Der Betriebsrat ist aber auch eure Interessenvertretung gegenüber der Geschäftsleitung. Der Betriebsrat handelt Betriebsvereinbarungen aus und achtet darauf, dass sie auch eingehalten werden – genauso wie die Rechte der Beschäftigten und Auszubildenden, die in Gesetzen und Tarifverträgen festgelegt sind.
Gewählt wird der Betriebsrat alle vier Jahre von allen Beschäftigten und Auszubildenden ab 16 Jahren. Voraussetzung ist, dass der Betrieb mehr als fünf Beschäftigte hat.
Ob du nach der Berufsschule wieder zur Arbeit musst, wie viel Weihnachtsgeld die Beschäftigten bekommen, welche Maßnahmen Betriebe ergreifen müssen, um die Gesundheit ihrer Angestellten zu schützen – viele solcher Fragen sind im Tarifvertrag und in Gesetzen geregelt.
Zusätzlich kann es aber noch Vereinbarungen geben, die der Betriebsrat mit der Geschäftsleitung ausgehandelt hat, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern: die sogenannten Betriebsvereinbarungen. In ihnen kann es zum Beispiel um Arbeitszeit und Gleitzeit, Weiterbildung, Umweltschutz, Chancengleichheit oder den Abbau von Diskriminierung gehen. Welche Betriebsvereinbarungen für dich gelten, erfährst du bei der JAV oder beim Betriebsrat.
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Beschäftigten. Sie sollen auch mit ihm diskutieren können und erfahren, was der Betriebsrat macht. Deshalb ist gesetzlich vorgesehen, dass der Betriebsrat einmal im Quartal eine Betriebsversammlung durchführt.
Betriebsversammlungen gehören zur Arbeitszeit und werden auch innerhalb der Arbeitszeit durchgeführt. An diesen Versammlungen können alle Beschäftigten des Betriebes teilnehmen – auch die Auszubildenden. In der Betriebsversammlung berichtet der Betriebsrat über seine Tätigkeit. Es können dort alle Fragen besprochen werden, die die Beschäftigten des Betriebes betreffen.
Viele Betriebe und Dienststellen bewerten am Ende eines Lernabschnitts die Leistungen ihrer Auszubildenden in einem Beurteilungsbogen. Oft findet sich in diesen Bögen nicht nur die sachliche Bewertung deines Ausbildungsstands, sondern auch ein subjektives Urteil deiner Ausbildenden wieder. Das ist nicht in Ordnung.
Solltest du eine unfaire Beurteilung bekommen haben, kannst du bei deiner Ausbildungskraft und bei der Personalabteilung Widerspruch einlegen. Wende dich aber vorher an deine JAV, deinen Betriebs- oder Personalrat. Alternativ zur klassischen Beurteilung können sogenannte Ausbildungsstandkontrollen (ASK) eingeführt werden, die den Lernstand der Auszubildenden dokumentieren.
Vielleicht ist das auch ein System für deinen Betrieb oder deine Dienststelle? Wenn du mehr über dieses Instrument wissen möchtest, melde dich bei deiner JAV und lass dich von der ver.di Jugend vor Ort beraten!
Bildungsurlaub sind bis zu zwei Wochen bezahlte Freistellung von der Arbeit oder Ausbildung, in denen Beschäftigte sich beruflich oder politisch weiterbilden. In einigen Bundesländern hast du darauf auch während deiner Ausbildung Anspruch. Wie viel Bildungsurlaub dir zusteht und wie du deinen Anspruch wahrnehmen kannst, erfährst du bei ver.di.
Auch die ver.di Jugend hat zahlreiche Seminare im Angebot, für die du deinen Bildungsurlaub in Anspruch nehmen kannst. Mehr dazu auf www.jugend.verdi.de weiterbilden. Du hast keinen Anspruch auf Bildungsurlaub? Wir bieten dir auch interessante Wochenendseminare an und kämpfen mit dir für das Recht auf Bildungsurlaub.
Bossing (von engl. Boss = Chef oder Chefin) ist eine besondere Form des Mobbings, bei dem z. B. Auszubildende aufgrund angeblicher Fehler oder Schwächen von Vorgesetzten schikaniert und gedemütigt werden. Das soll meist die eigene Macht demonstrieren. So wird er oder sie z. B. vor dem Team lächerlich gemacht oder bekommt Aufgaben zugeteilt, die nicht bewältigt werden können.
Aus eigener Kraft kommen Betroffene aus dieser Falle häufig nicht heraus. Vorgesetzte scheinen am längeren Hebel zu sitzen. Der psychische Druck ist enorm, der Verlust der Arbeits- oder Ausbildungsstelle droht. Betroffene sollten dringend und schnellstmöglich professionelle Hilfe und Beratung suchen. Eine erste Anlaufstelle kann auch ver.di vor Ort sein.
Dein Bruttogehalt, -lohn oder -verdienst ist deine Vergütung vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Nach ihrem Abzug wird von Nettogehalt oder Netto gesprochen.
D wie ...
Was in der freien Wirtschaft die Betriebsvereinbarungen sind, das sind im öffentlichen Dienst die Dienstvereinbarungen. Ihre Regelungen sollen die Arbeitssituation der Beschäftigten verbessern. Dabei kann es um die Ausgestaltung der täglichen Arbeitszeit, um Weiterbildung, Ausbildungsfragen oder die Übernahme der Auszubildenden bzw. Anwärter*innen gehen.
Dienstvereinbarungen werden zwischen dem Personalrat und der Amts- oder Dienststellenleitung ausgehandelt und dürfen weder tarifliche Regelungen noch Gesetze unterlaufen. Sie gelten nur für die Dienststelle oder Verwaltung, für die sie abgeschlossen wurden.
Wenn du wissen willst, welche Dienstvereinbarungen für dich zutreffen, frag deine JAV oder den Personalrat.
„Leute an der Hauptschule sind dumm“, „Frauen haben keine Ahnung von Technik“, „Menschen aus Brasilien liegt das Tanzen im Blut“. Kommt dir das bekannt vor? Jemandem werden gewisse Fähigkeiten zu- oder abgesprochen, weil er oder sie besondere Merkmale hat (z.B. eine bestimmte Religion oder ein bestimmtes Alter). Diese Fähigkeiten erscheinen dadurch oft als „naturgegeben“ – also unumstößlich. Wissen und Know-how lassen sich aber eben nicht an Dingen wie Herkunft oder Geschlecht festmachen. Derartig verallgemeinernde Aussagen bevorzugen bestimmte Menschen, diskriminieren gleichzeitig viele andere und grenzen sie aus.
Solche Ideologien und Verhaltensweisen stehen im Widerspruch zur Verfassung. Danach darf niemand wegen äußerer Merkmale benachteiligt oder bevorzugt werden. Neben der Verfassung gilt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), um Benachteiligungen aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Identität oder sexueller Orientierung zu verhindern und zu beseitigen. Ebenfalls verboten sind die Verletzung der persönlichen Würde durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen, Beleidigungen sowie die sexuelle Belästigung. Auch wegen Mitgliedschaft und Mitwirkung in Gewerkschaften oder bestimmten Berufsgruppenvereinigungen darf niemand diskriminiert oder benachteiligt werden.
Gibt es bei euch eine Beschwerdestelle, an die sich Beschäftigte und Auszubildende wenden können, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrer Arbeit oder Ausbildung diskriminiert fühlen? Deine JAV, der Betriebs- oder Personalrat wissen Bescheid!
Wenn du mitbekommst, dass Menschen aus deinem beruflichen oder privaten Umfeld diskriminiert werden: Schau nicht weg, sondern werde aktiv und hol dir Unterstützung von Kolleginnen und Kollegen, bei deiner Interessenvertretung, im Familien- und Freundeskreis oder bei deiner ver.di Jugend vor Ort! Hintergründe und Ideen, wie du auf Diskriminierung aufmerksam machen kannst, findest du auch unter www.aktiv-gegen-diskriminierung.info.
Missbrauch von Drogen wie Alkohol oder Medikamente: Suchterkrankungen und ihre verheerenden Folgen sind leider auch unter Jugendlichen längst kein Einzelfall mehr.
Deshalb können Betriebe und Dienststellen vor und während der Ausbildung sogenannte Drogenscreenings durchführen – bei konkretem Verdacht und mit Einverständnis der Auszubildenden bzw. sich Bewerbenden. Dabei wird anhand von Blut-, Urin- oder Haarproben untersucht, ob bestimmte Drogen konsumiert wurden.
Unter dem dualen Ausbildungssystem versteht man die parallele Ausbildung in Betrieb oder Dienststelle und Berufsschule. Beide Ausbildungsorte arbeiten zusammen. Der praktische Teil der Ausbildung wird dir in deinem Betrieb oder deiner Dienststelle vermittelt, den theoretischen Teil übernimmt die Berufsschule. Ausbildungsstätten und Berufsschulen müssen sich an die Ausbildungsstandards halten, die ausgehandelt wurden. Dadurch ermöglicht das duale System eine hochwertige Ausbildung.
Ein duales Studium kombiniert die Praxisnähe der betrieblichen Berufsausbildung mit dem theoretischen Grundlagenwissen eines Hochschulstudiums. Dual Studierende verfügen dadurch über zwei Lernorte: Der theoretische Teil der Ausbildung findet an einer (Fach-)Hochschule oder Berufsakademie statt, der praktische Teil in einer kooperierenden Ausbildungsstätte. Grundlage für die praktische Ausbildung in Betrieb oder Dienststelle ist ein Praktikums- oder Ausbildungsvertrag.
Das Studium an einer Berufsakademie ist, gemessen an den Studierendenzahlen, die verbreitetste Form. Daneben bieten aber auch Universitäten, Fachhochschulen und Verwaltungsakademien duale Studiengänge an. Die Zahl der Angebote und auch der dual Studierenden ist in den letzten Jahren stark gestiegen.
Dual Studierenden stehen bei Problemen gleich mehrere Anlaufstellen zur Verfügung: An der (Fach-)Hochschule bzw. Berufsakademie kümmern sich die Studierendenvertretungen um alle hochschulpolitischen Angelegenheiten. In Betrieb oder Dienststelle sind JAV, Betriebs- oder Personalrat die erste Adresse für alle Fragen rund um Arbeit und Ausbildung. Dual Studierende an Berufsakademien dürfen sich an den JAV-, Betriebs- oder Personalrats-Wahlen beteiligen. Du darfst dich sogar zur Wahl aufstellen lassen, also selbst kandidieren. Frag deine JAV, den Betriebs- oder Personalrat, wann gewählt wird und wie du aktiv werden kannst!
Du machst gerade ein duales Studium oder interessierst dich dafür? Auf www.verdi-studierende.de findest du dazu weitere Infos!
E wie ...
Auszubildende, die ein Kind erwarten oder bereits Eltern sind, haben Anspruch auf Elternzeit (§ 20 Abs. 1 BEEG). Pro Kind kann die Dauer der Elternzeit also bis zu 36 Monate betragen. Die drei Jahre Elternzeit kannst du in den ersten drei Lebensjahren des Kindes zusammenhängend nehmen oder aber die Zeit in Abschnitte aufteilen bis zum 8. Geburtstag des Kindes. (§ 15 BEEG)
Für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes musst du die Dauer deiner Elternzeit verbindlich festlegen. Du kannst deine Wochenarbeitszeit reduzieren, komplett oder immer wieder phasenweise aussetzen. Dein Betrieb bzw. deine Dienststelle ist verpflichtet, sich in den ersten zwei Jahren nach der Geburt nach deiner Planung zu richten. Wichtig: Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit musst du den Antrag schriftlich mit deiner Unterschrift eingereicht haben – per E-Mail oder Fax muss er allerdings nicht angenommen werden, also besser per Post abschicken oder persönlich übergeben und quittieren lassen. Sollte es dann doch zu Streitigkeiten kommen, kannst du in jedem Fall nachweisen, dass und wann du deine Elternzeit beantragt hast.
Du kannst die Elternzeit auf drei Abschnitte verteilen. Außerdem kannst du bis zu zwei Jahre Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen. Es ist nicht nötig, dass Betrieb oder Dienststelle dem zustimmt. Die Mitteilungsfrist beträgt in diesem Fall 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Abgelehnt werden kann die Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr nur noch aus dringenden betrieblichen Gründen.
Ein Wechsel deiner Ausbildung oder Arbeit während der Elternzeit mischt die Karten neu: Die neue Arbeitsstätte ist nicht an die Zustimmung zur Elternzeit des vorherigen Betriebs oder der Dienststelle gebunden.
Allgemein gilt: Während der Elternzeit hast du einen besonderen Kündigungsschutz. Die Elternzeit wird nicht auf die Berufsbildungszeit angerechnet. Das bedeutet, deine Ausbildungsdauer verlängert sich um die in Anspruch genommene Elternzeit – maximal um drei Jahre. Wird die Ausbildung während der Elternzeit komplett ausgesetzt, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung oder Urlaub. Der Ausbildungsvertrag ruht in dieser Zeit. Nach Beendigung der Elternzeit hast du das Recht, deine Ausbildung dort weiterzuführen, wo du sie unterbrochen hattest.
Du kannst deine Ausbildung auch als Teilzeitausbildung fortsetzen, solange die wöchentliche Ausbiildungszeit 30 Stunden nicht überträge, siehe § 15 Abs. 4 BEEG. Mehr Infos dazu findest du unter dem Stichwort Teilzeitausbildung.
Wichtig ist außerdem die zuständige Kammer zu informieren. Kündigungsschutz besteht übrigens höchstens acht Wochen vor Beginn und während der Elternzeit.
F wie ...
Die Fahrzeiten, die du täglich bis Betrieb oder Dienststelle und nach Hause brauchst, sind leider deine Privatsache. Sie müssen also nicht auf deine Ausbildungszeit angerechnet oder vergütet werden. Es sei denn, für Auszubildende gelten andere Regelungen durch Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Ob bei euch solche Vereinbarungen gelten, erfährst du von deiner JAV, deinem Betriebs- oder Personalrat.
Etwas anderes gilt aber, wenn du auf dem Weg von der Berufsschule zur Ausbildungsstätte oder in die umgekehrte Richtung unterwegs bist. Diese Wegzeiten müssen dir zeitlich angerechnet werden.
Manchmal ist etwas dringlicher als die Ausbildung – zum Beispiel ein Todesfall in der Familie oder eine Vorladung bei Behörden. Zu bestimmten Anlässen muss dir deshalb eine bezahlte Freistellung von der Arbeit oder Ausbildung gewährt werden (im öffentlichen Dienst auch „Arbeitsbefreiung“ oder umgangssprachlich nicht ganz korrekt „Sonderurlaub“ genannt). Neben den genannten Beispielen gehören dazu auch Eheschließung, Entbindung der Ehefrau, Wohnungswechsel und Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter. Wenn du Genaueres wissen willst, wende dich an deinen Betriebs- oder Personalrat.
Etwas ganz anderes sind Freistellungen für den Berufsschulunterricht oder deine Prüfungen oder die Vorbereitung darauf. Hier hast du einen gesetzlichen Anspruch.
Bist du Mitglied der JAV oder des Betriebs- bzw. Personalrats? Dann kannst du dich im Rahmen dieser Tätigkeit für Fortbildungsmaßnahmen und Sitzungen freistellen lassen. Die Anzahl der möglichen freien Tage variiert und ist im jeweils gültigen Betriebsverfassungsgesetz bzw. Personalvertretungsgesetz festgelegt.
Wenn du noch nicht genau weißt, wie es nach deiner Ausbildung weitergehen soll, kannst du ein Freiwilligenjahr bzw. einen Freiwilligendienst leisten. Dabei übernimmst du Verantwortung für andere Menschen und die Umwelt, entwickelst deine Kompetenzen weiter und sammelst neue persönliche Erfahrungen. Angebote gibt es im sozialen, kulturellen oder politischen Bereich, im Sport, in der Denkmalpflege oder Ökologie.
Freiwilligendienst und Freiwilligenjahr unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Zugangsvoraussetzungen, Dauer und Begleitangebote. In beiden Fällen wird aber Taschengeld bezahlt. Wie viel das ist und welche Stellen angeboten werden, erfährst du für den Freiwilligendienst unter www.bundesfreiwilligendienst.de.
Entsprechende Infos zum Freiwilligenjahr sind hier zu finden:
- Freiwilliges Soziales Jahr (kurz FSJ): www.bak-fsj.de
- Freiwilligendienst in Kultur und Bildung: www.fsjkultur.de
- Freiwilligendienst im Sport: www.freiwilligendienste-im-sport.de
- FSJ im politischen Leben: www.ijgd.de/dienste-in-deutschland/fsj-politikdemokratie.html
- FSJ in der Denkmalpflege: www.denkmalschutz.de/denkmale-erleben/jugendbauhuetten.html
- Freiwilliges Ökologisches Jahr (kurz FÖJ): www.foej.de
G wie ...
Betriebe und Dienststellen haben allen Beschäftigten gegenüber eine allgemeine Fürsorgepflicht – und Jugendliche sind besonders geschützt. Denn unter 18-Jährige dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) keine gefährlichen Arbeiten machen – jedenfalls nicht unbeaufsichtigt. Gefährlich heißt: alle Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko und potenzieller Gefahr für die Gesundheit. Das ist zum Beispiel in großer Hitze, Kälte und Nässe der Fall. Oder bei Belastung durch Strahlen, Lärm und Chemikalien.
Eine Ausnahme gibt es allerdings: wenn der Umgang mit Gefahrensituationen oder gefährlichen Materialien zu deiner Ausbildung gehört. Dann musst du diese Arbeiten verrichten – aber nur unter Aufsicht von jemandem, der oder die nachweislich Erfahrung im Umgang mit diesen Gefahrenquellen hat.
Auch für Auszubildende über 18 Jahren gilt, dass ihnen nur Aufgaben übertragen werden dürfen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Dies steht im Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Körperliche Züchtigung ist verboten und als Körperverletzung strafbar. Ganz egal, ob es sich um einen „Klaps“ oder um Schlimmeres handelt. Auszubildende sind leider auch häufig psychischer Gewalt ausgesetzt, z.B. durch Mobbing oder Bossing. Dir wurde körperliche oder psychische Gewalt angetan? Gib sofort dem Betriebs- oder Personalrat und deiner JAV Bescheid oder hol dir Hilfe von deiner ver.di Jugend!
Die Situation von Auszubildenden und jungen Erwachsenen ist anders als die der übrigen Beschäftigten. Sie haben eigene Bedürfnisse, Interessen, Wünsche und Ideen. Deshalb haben sie auch in ver.di eigene Plattformen: Die Jugendgremien gibt es vor Ort, im Betrieb oder in der Dienststelle, aber auch als bundesweit zusammenarbeitende Gruppen. Diese sollen in ver.di die Meinungen und Forderungen der Jugendlichen und Auszubildenden vertreten. Gewählt werden sie auf Jugendkonferenzen und Mitgliederversammlungen. Aber auch ohne gewählt zu werden, kannst du dich in der ver.di Jugend einbringen.
Millionen von Mitgliedern, ein flächendeckendes Netzwerk und der Erfahrungsschatz einer der weltweit größten Gewerkschaften machen die ver.di Jugend zu einem der stärksten jungen Interessenverbände. Wo die ver.di Jugend aktiv ist, erfährst du auf www.jugend.verdi.de!
H wie ...
Die Handwerkskammer (HWK) ist die zuständige Kammer für deinen Ausbildungsberuf im Handwerk. Sie hat darüber zu wachen, dass deine Ausbildungsstätte fachlich und persönlich zur Ausbildung geeignet ist. Bist du der Ansicht, dass dein Betrieb oder deine Dienststelle diese Eignung nicht oder nur bedingt hat, kannst du solche Mängel bei der HWK anzeigen.
Du machst eine Ausbildung im Handwerk, zum Beispiel als Friseurin oder Friseur? Dann ist dir die Handwerksordnung (kurz HwO) sicher ein Begriff: Die HwO ist die Rechtsgrundlage für die Berufsausübung und Organisation im Handwerk.
I wie ...
Die Industrie- und Handelskammer (IHK), auch zuständige Stelle genannt, ist für die Beratung in der Berufsbildung und für die Überwachung der Ausbildung verantwortlich. Sie prüft, ob Ausbildende, Betriebe und Dienststellen geeignet sind, registriert die Ausbildungsverträge und organisiert Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Die IHK regelt nicht-handwerkliche, also kaufmännische und gewerbliche Berufe. Weitere zuständige Stellen in der Ausbildung sind:
- HWK für Berufe der HwO (z.B. im Friseurhandwerk)
- Landwirtschaftskammern für landwirtschaftliche Berufe
- Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Notarkammern und Notarkassen für Berufe im Bereich der Rechtspflege
- Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammern für Berufe im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung
-
Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern für den Bereich des Gesundheitsdienstes
Im Öffentlichen Dienst bestimmen Bundes- und Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände die für ihren Bereich zuständigen Stellen. Betriebe und Dienststellen können sowohl der IHK als auch der HWK angehören. Dann werden sie als Mischbetriebe bezeichnet. Um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, haben IHK und alle weiteren Kammern Berufsausbildungsausschüsse eingerichtet, deren Rechtsvorschriften und Verwaltungsgrundsätze für den Betrieb bzw. die Dienststelle und für dich bindend sind.
J wie ...
In regelmäßigen Abständen sollte deine JAV zur Jugend- und Auszubildendenversammlung (JA-Versammlung) einladen. Solche JA-Versammlungen sind eine gute Gelegenheit, um mitzureden: Gemeinsam mit deiner JAV und den anderen Auszubildenden kannst du überlegen, welche Themen ihr angehen und wie ihr dabei vorgehen wollt. Und du kannst offen ansprechen, was dir in der Ausbildung nicht gefällt und verbessert werden sollte.
JA-Versammlungen gehören zur Ausbildungszeit und werden auch innerhalb dieser durchgeführt. An diesen Versammlungen können alle Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebes bzw. der Dienststelle teilnehmen.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Interessenvertretung der Auszubildenden und Jugendlichen in einem Betrieb oder einer Dienststelle – sozusagen euer eigener Betriebs- bzw. Personalrat.
Sie achtet darauf, dass Gesetze, Tarifverträge und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen, die Auszubildende betreffen, eingehalten werden. Gesetzliche Grundlage dafür sind das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) oder die einzelnen Landespersonalvertretungsgesetze.
Die JAV ist auch die richtige Anlaufstelle, wenn irgendwas falsch läuft mit deiner Ausbildung, wenn du Rat, Hilfe oder Rückendeckung brauchst oder Ideen zur Verbesserung der Ausbildungssituation hast. Sie kümmert sich um die Qualität deiner Ausbildung und um deine Übernahme nach der Ausbildung.
Gewählt wird die JAV in der Regel für zwei Jahre. Kandidieren dürfen alle Beschäftigten aus deinem Betrieb oder deiner Dienststelle, die jünger sind als 25 (nach BetrVG) bzw. jünger als 26 (nach BPersVG) und alle Auszubildenden unabhängig vom Alter – auch du! Wählen dürfen alle Beschäftigten unter 18 Jahren und alle Auszubildenden. Teilweise gelten nach Landespersonalvertretungsgesetzen auch andere oder gar keine Altersgrenzen. Bedingung für eine JAV-Wahl sind fünf Wahlberechtigte. Mehr Infos dazu auf www.jav.info!
Wenn du noch keine 18 bist, gilt für dich das sogenannte Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend, auch Jugendarbeitsschutzgesetz genannt (kurz JArbSchG). Und das regelt, dass Jugendliche bei der Arbeit nicht einfach wie Erwachsene eingesetzt werden können. Jugendliche haben besondere Rechte, was Berufsschule, Ruhepausen (Stichwort Pausen), Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit, gefährliche Arbeiten, Überstunden, Urlaub und vieles mehr angeht.
Schau dir diese Regelungen unbedingt mal an – es lohnt sich, denn nicht selten machen Betriebe und Dienststellen beide Augen zu, wenn es um die Rechte von Jugendlichen geht! Das Gesetz muss in jedem Betrieb und jeder Dienststelle vorhanden sein.
K wie ...
Deine Eltern bekommen für dich Kindergeld, wenn du jünger als 25 bist und wahlweise:
- noch die Schule besuchst,
- einen Freiwilligendienst oder ein Freiwilligenjahr machst,
- eine Ausbildung absolvierst oder
-
studierst.
Besonders erfreulich: Seit Januar 2012 ist die bis dahin gültige Einkommensgrenze entfallen. Es ist also egal, was du verdienst – der Kindergeldanspruch bleibt. Nach wie vor gilt der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag nur bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr.
Sobald du Ausbildungsvergütung erhältst, bist du nicht länger über deine Eltern versichert, du wirst also mit Ausbildungsbeginn selbst krankenversicherungspflichtig. Am besten schließt du deine Krankenversicherung bereits vor Beginn der Ausbildung, spätestens aber bis zum 14. Tag nach Ausbildungsstart ab. Ansonsten versichert dich dein Betrieb oder die Dienststelle automatisch in derselben Krankenkasse, in der du vorher familienversichert warst.
Bis dahin kannst du aber frei entscheiden, in welche du möchtest. Hier lohnt der Vergleich, denn bei den Leistungen und den sogenannten Zusatzbeiträgen gibt es durchaus Unterschiede. Ein großes Risiko gehst du bei der Wahl der Krankenkasse aber nicht ein. Die Entscheidung für eine Kasse ist keine Entscheidung fürs Leben. Du kannst nach 18 Monaten Mitgliedschaft die gewählte Krankenkasse unter Einhaltung einer Kündigungsfrist wieder wechseln.
Wenn du krank bist und zu Hause bleibst, musst du das dem Betrieb oder der Dienststelle noch am selben Tag mitteilen. Und das am besten vor Beginn deiner täglichen Ausbildungszeit. Wenn du länger als drei Tage erkrankst, benötigst du ein ärztliches Attest mit Durchschriften für Betrieb oder Dienststelle und Krankenkasse.
Das Attest (gelber Schein) muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit im Personalbüro vorliegen. Allerdings kann dein Betrieb oder die Dienststelle auch eine schnellere Vorlage verlangen – unter Umständen ab dem ersten Tag. Die Krankenkasse benötigt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (weißes Blatt) innerhalb von sieben Tagen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten Bescheinigung angegeben, muss ein neues Attest ausgestellt werden, das sich nahtlos an den vorherigen Krankheitszeitraum anschließt.
Bei Ausstellung des Attests übermitteln die meisten Arztzpraxen dieses automatisch an den Betrieb. Frage aber trotzdem noch einmal nach, ob deine Arztpraxis dies auch so handhabt und behalte zur Sicherheit die Kopie für deine eigenen Unterlagen.
Dir droht die Kündigung? Wenn deine Probezeit schon vorbei ist, müssen wirklich gewichtige Gründe angeführt werden, damit eine Kündigung wirksam ist – zum Beispiel, dass du etwas gestohlen oder dass du mehrmals unentschuldigt gefehlt hast.
Wenn eine Kündigung ansteht oder dir bereits gekündigt wurde (das ist nur schriftlich möglich), wende dich sofort an deine JAV, den Betriebs- oder Personalrat – warte damit nicht zu lange, damit du keine Frist verpasst! Bei ver.di genießt du übrigens kostenlosen Rechtsschutz – wenn du Mitglied bist. So kannst du ohne Risiko dein Recht, zum Beispiel die Rücknahme der Kündigung, vor Gericht einklagen.
Wenn umgekehrt du selbst deinen Ausbildungsvertrag nach der Probezeit kündigen willst, kannst du das mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen tun oder auch aus einem wichtigen Grund oder wegen Berufsaufgabe ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. In beiden Fällen gibt es einige Dinge zu beachten, wie z.B. Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit oder Schadenersatzanspruch von deinem Ausbildungsbetrieb oder deiner Dienststelle. Sprich auch hier noch mal mit deiner JAV und deinem Betriebs- oder Personalrat oder lass dich bei deiner ver.di Jugend vor Ort beraten.
M wie ...
Dass Vorgesetzte alles allein entscheiden können, ist Schnee von gestern. Schon seit Jahrzehnten gibt es nämlich die betriebliche Mitbestimmung. Diese Mitbestimmung bezieht sich zum Beispiel auf die Ausstattung von Ausbildungsplätzen, auf Urlaubspläne oder Kündigungen.
Um bei alledem mitbestimmen zu dürfen, haben die Gewerkschaften gesetzliche Regelungen erkämpft. Damit die Beschäftigten und Auszubildenden diese Mitbestimmungsrechte wahrnehmen können, gibt es JAV und Betriebsräte bzw. im öffentlichen Dienst Personalräte.
Doch leider hat die Mitbestimmung Grenzen. Noch immer kommt nur ein Bruchteil der Entscheidungen in Wirtschaft und Verwaltung auf demokratischem Weg zustande. Noch immer können Arbeitgeber*innen in vielen Fragen willkürlich bestimmen – und das sogar bei Entscheidungen von weitreichender Tragweite, z.B. bei Investitionen. Die Beschäftigten tragen dann die Folgen dieser Entscheidungen, ohne ihre Interessen einbringen zu können. Deshalb fordern die Gewerkschaften weitergehende Mitbestimmungsmöglichkeiten.
Mobbing bezeichnet systematische Schikane und Psychoterror und ist leider gerade am Arbeits- oder Ausbildungsplatz ein ziemlich häufiges Problem. Eine besondere Form des Mobbings ist das Bossing.
Kriegst du vielleicht auch ständig blöde Sprüche von Ausbildungskräften oder anderen Auszubildenden zu hören? Erzählt jemand hinter deinem Rücken dauernd Lügengeschichten über dich? Musst du immer die miesen Jobs erledigen? Oder setzt dich womöglich jemand mit sexuellen Angeboten unter Druck? Dann geh sofort zu deiner JAV, zum Betriebs- oder Personalrat! Untersuchungen haben nämlich gezeigt, dass Mobbing umso leichter gestoppt werden kann, je früher man etwas dagegen unternimmt.
Außerdem macht Mobbing krank. Viele Menschen, die gemobbt werden, bekommen Magen- und Darmbeschwerden, Herzschmerzen, Bluthochdruck oder gar chronische Krankheiten.
N wie ...
Für volljährige Auszubildende ist Nachtarbeit grundsätzlich erlaubt. Zwischen dem Ende deiner täglichen Ausbildungszeit und dem Beginn einer neuen müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Dies regelt das Arbeitszeitgesetz in §5 (1) ArbZG. Hier gibt es auch Ausnahmen in einigen Branchen. Ob deine Branche, in der du deine Ausbildung machst, dazugehört, erfährst du bei deiner JAV, deinem Betriebs- und Personalrat und deiner ver.di Jugend vor Ort.
Wenn du noch nicht volljährig bist, darfst du für Arbeiten zwischen 20 und 6 Uhr nicht eingesetzt werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, meistens in Ausbildungsstätten mit Schichtarbeit (§14 Nachtruhe JArbSchG). In jedem Fall müssen Auszubildende unter 18 Jahren mindestens zwölf Stunden Ruhezeit zwischen den Schichten haben. Bei Fragen dazu melde dich bei deiner JAV, beim Betriebs- oder Personalrat oder direkt bei deiner ver.di Jugend vor Ort.
Dein Nettogehalt, -verdienst oder -lohn, ist die Vergütung, die dir vom Brutto nach Abzug aller Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zusteht und überwiesen wird. Im Vergleich zur Beamtenlaufbahn ist das Nettogehalt von Tarifbeschäftigten weitaus niedriger, denn Verbeamtete müssen selbstständig für ihre Versicherungen aufkommen, dagegen wird bei Tarifbeschäftigten die gesetzliche Pflichtversicherung direkt vom Bruttogehalt abgezogen.
P wie ...
Pausen müssen sein. Deshalb hast du auch einen gesetzlichen Anspruch darauf.
Du bist über 18? Wenn du sechs bis neun Stunden arbeitest, hast du Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause, die du dir aufteilen kannst. Dabei muss eine Pause aber mindestens 15 Minuten betragen und spätestens nach sechs Stunden eingelegt werden.
Du bist unter 18? Dann hast du Anspruch auf mindestens eine Stunde Pause pro Ausbildungstag (über sechs Stunden). Die Pause kann aufgeteilt werden, muss aber mindestens 15 Minuten betragen. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen außerdem zwölf freie Stunden liegen.
Soweit zu den gesetzlichen Vorgaben. In Tarifverträgen und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen sind häufig noch günstigere Regelungen festgelegt. Was für dich gilt, erfährst du bei deinem Betriebs- oder Personalrat, bei der JAV oder bei ver.di.
In deiner Personalakte werden deine Bewerbung, dein Vertrag, Tätigkeitsbeschreibungen und Ähnliches abgeheftet. Falls du eine Abmahnung bekommen und Widerspruch eingereicht hast, müssen auch diese Dokumente enthalten sein. Deine Personalakte darfst du jederzeit einsehen. Wenn du das tust, nimmst du am besten eine Person deines Vertrauens mit, ein Mitglied der JAV, des Betriebs- oder Personalrats.
Statt der Betriebsversammlung gibt es im öffentlichen Dienst die Personalversammlung, zu der alle Beschäftigten vom Personalrat eingeladen werden. Bei diesem Treffen berichtet der Personalrat von seinen Tätigkeitsfeldern der letzten Zeit, Beschäftigte und Auszubildende besprechen Probleme und offene Fragen. Die Personalversammlung zählt zu deiner Ausbildungszeit.
Probearbeit Du sollst erst mal ein paar Tage, manchmal auch Wochen, „zur Probe“ arbeiten, bevor ein Betrieb oder eine Dienststelle entscheidet, ob sie dich ausbilden? Da bist du leider kein Einzelfall.
Probearbeit ist höchst umstritten: Hohe Leistung, wenig oder gar kein Lohn, beliebige Einstellungen und Kündigungen – auch das kann mit dem Begriff „Probearbeit“ geschönt werden. Wenn es heißt „erst Probearbeit, dann Ausbildungsvertrag“, lass dich von der ver.di Jugend vor Ort beraten und dir genaue Infos zu dieser Ausbildungsstätte geben!
Probezeit ist eine im Ausbildungsvertrag festgeschriebene Zeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten. Wenn du ausgelernt und in einem festen Arbeitsverhältnis bist, ist eine Probezeit von bis zu sechs Monaten möglich.
Während der Probezeit kann dir jederzeit und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Du kannst allerdings auch selbst kündigen, wenn dir z.B. die Tätigkeit nicht gefällt (siehe Stichwort Kündigung). Falls du während der Probezeit deine Ausbildung kündigen willst, lass dich vorher unbedingt von deiner JAV, vom Betriebs- oder Personalrat beraten, damit du keine Chancen oder gar Geld verschenkst!
Mit der Zwischenprüfung wird dein Ausbildungsstand kontrolliert, das Ergebnis zählt in manchen Ausbildungsberufen auch zur Abschlussnote.
Zur Abschlussprüfung wirst du zugelassen, wenn du die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer hinter dich gebracht, die Zwischenprüfung absolviert und deine Berichtshefte vorschriftsgemäß vorgelegt hast. Du darfst auch vorzeitig deine Abschlussprüfung machen – wenn du besonders gute schulische oder praktische Leistungen vorweisen kannst.
Für die Vorbereitung auf schriftliche Abschlussprüfungen gibt es eine bezahlte Freistellung für den letzten Ausbildungstag vor der Prüfung. Auch zu allen Prüfungen wirst du von deinem Betrieb oder der Dienststelle freigestellt. Diese melden dich auch zur Prüfung an. Achte darauf, dass diese Anmeldung rechtzeitig erfolgt!
Falls du nicht bestehst, darfst du bis zu zweimal wiederholen und entsprechend deine Ausbildung verlängern – allerdings höchstens um ein Jahr! Wichtig: Viele Prüfungen werden alle sechs Monate angeboten, manche allerdings nur jährlich. Achte darauf, dass die Wiederholungsprüfung spätestens ein Jahr nach deinem ersten Fehlversuch stattfindet!
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch bestandene Teile der Abschlussprüfung anerkannt werden, die du dann nicht wiederholen musst. Mehr dazu in §37 Berufsbildungsgesetz (BBiG), in den entsprechenden Regelungen der Handwerksordnung (HwO) und hier auf der Seite.
Abschlussprüfungen sind für alle anerkannten Ausbildungsberufe zwingend vorgeschrieben. Zur Abnahme von Prüfungen ist jede zuständige Stelle – beispielsweise die IHK oder die HWK nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO) – verpflichtet, sogenannte Prüfungsausschüsse auf Grundlage der Prüfungsordnung einzurichten.
Diese Prüfungsausschüsse ermitteln und bewerten in erster Linie Prüfungsleistungen, selten entscheiden sie außerdem über eine Prüfungszulassung, falls z.B. die IHK die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sieht.
Auch wir von ver.di sind in den Prüfungsausschüssen vertreten und machen uns stark dafür, dass alle Prüfungen fair und transparent ablaufen. Alle Fragen rund um deine Prüfung beantwortet dir gerne deine ver.di Jugend vor Ort!
R wie ...
Nazischmierereien auf dem Klo, antisemitische Hetze und rassistische Sprüche sind Straftaten. Auch am Arbeits- und Ausbildungsplatz. Doch „um des lieben Friedens willen“ werden solche Taten leider häufig ignoriert. Das stellt ein großes Problem dar, denn so kann sich die diskriminierende Ideologie ungestört ausbreiten.
Klar, es ist mitunter nicht leicht, sich dagegen zu wehren. Deshalb mach dir bewusst: Du bist nicht allein – die JAV, der Betriebs- oder Personalrat und sicher auch viele andere Beschäftigte stehen hinter dir! Wenn du rassistische Pöbeleien, Nazisprüche oder Ähnliches mitbekommst, wende dich an deine Interessenvertretung oder gleich an die ver.di Jugend vor Ort. Denn Leute, die andere wegen ihrer Herkunft, Hautfarbe oder Religion beleidigen, Volksverhetzung betreiben oder Nazipropaganda verbreiten, dürfen nicht gedeckt werden – unsere Toleranz hat Grenzen!
In deiner Ausbildungs- oder Arbeitsstätte muss eine Beschwerdestelle zur Verfügung stehen, an die sich Beschäftigte wenden können, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis von Geschäftsleitenden, Vorgesetzten, Kolleg*innen oder anderen diskriminiert fühlen. Mehr Infos bekommst du auch unter dem Stichwort Diskriminierung oder auf unserem Themenportal www.aktiv-gegen-diskriminierung.info.
Manchmal ist der Prozess vor Gericht die letzte Möglichkeit, um deine Rechte durchzusetzen. Zum Beispiel, wenn du dich gegen eine Kündigung, Lohnkürzung oder unberechtigte Abmahnung wehren willst.
Wenn du ver.di-Mitglied bist, erhältst du kostenlosen Rechtsschutz in allen Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialrechtsangelegenheiten. Deine Vertretung vor Gericht übernehmen dann ausgebildete Jurist*innen mit Fachkompetenz für deinen Fall. So kannst du dein Recht einfordern, auch ohne dickes Konto. Infos bekommst du unter www.verdi.de.
Seit 2013 muss jeder Haushalt einen einheitlichen Rundfunkbeitrag entrichten – egal wie viele Rundfunkgeräte sich im Haushalt befinden oder wie viele Personen dort leben.
Du kannst dich unter bestimmten Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn du z. B. eine Ausbildungsförderung erhältst, etwa die Berufsausbildungsbeihilfe. Nähere Infos auch zur aktuellen Höhe des Rundfunkbeitrags bekommst du auf www.rundfunkbeitrag.de.
S wie ...
Die Schichtzeit (Arbeitszeit und Pausen) darf grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten. In bestimmten Ausnahmefällen dürfen es auch elf Stunden werden, z.B. im Gaststättengewerbe. Das sind die gesetzlichen Mindeststandards. Es kann gut sein, dass durch einen Tarifvertrag bessere Regelungen in deiner Branche, Dienststelle oder in deinem Betrieb gelten.
Wenn in deiner Ausbildungsstätte in Schichten gearbeitet wird, gelten für dich bis zum 18. Lebensjahr besondere Schutzbestimmungen: Nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) darfst du nur zwischen 6 und 20 Uhr eingesetzt werden. Auch hier gibt es Ausnahmen, z.B. im Schaustellergewerbe, dann gelten entsprechende „Branchenregelungen“ (§14 Nachtruhe JArbSchG). Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen jedoch in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen.
Wenn du länger arbeiten musst als oben beschrieben, wende dich an deine JAV, den Betriebs- oder Personalrat oder direkt an deine ver.di Jugend vor Ort.
Wenn du während deiner Ausbildung gekündigt wirst und Widerspruch einlegst, geht die Angelegenheit erst mal vor die Schlichtungsstelle. Diese prüft, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist. Ist sie es nicht – und das kommt gar nicht selten vor – hat dein Betrieb oder deine Dienststelle den Kürzeren gezogen. Und selbst wenn die Kündigung wirksam sein sollte, kannst du dagegen Klage beim Arbeitsgericht einlegen. Die Schlichtung soll vermeiden, das Vertrauensverhältnis zwischen Auszubildenden und Ausbildungsstätte durch ein Arbeitsgerichtsverfahren noch mehr zu belasten, bevor überhaupt feststeht, ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht.
Du bist schwanger? Dann gilt jetzt auch in deiner Ausbildungsstätte besondere Rücksichtnahme auf dich und dein Baby! Dir dürfen keine schweren körperlichen Arbeiten oder andere gesundheitsgefährdende Tätigkeiten mehr zugewiesen werden. Ist deine Schwangerschaft gefährdet, wird ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Währenddessen hast du trotzdem weiterhin Anspruch auf deine Ausbildungsvergütung.
Während der Schwangerschaft darfst du nicht länger als achteinhalb Stunden pro Tag arbeiten, wenn du über 18 bist. Wenn du unter 18 bist, sind es acht Stunden pro Tag. Sechs Wochen vor dem errechneten und acht Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin darfst du nicht arbeiten. Wenn du selbst gesetzlich krankenversichert bist, erhältst du laut Gesetz Mutterschaftsgeld von deiner Krankenkasse. Bist du familien- oder privat versichert, beantragst du das Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt.
Während deiner Schwangerschaft darf dir grundsätzlich nicht gekündigt werden. Unwirksam ist eine Kündigung auch dann, wenn du innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung deiner Ausbildungsstätte die Schwangerschaft mitteilst. Wenn du in der Ausbildung schwanger wirst, wird dein Ausbildungsverhältnis nicht automatisch verlängert. Du kannst aber nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Verlängerung beantragen. Das ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn du sonst das Ausbildungsziel nicht erreichen würdest. Mehr Infos findest du unter den Stichwörtern Ausbildung verlängern und Stillzeit.
Billige Anmache, anzügliche Witze, Hinterherpfeifen, Anstarren, unerwünschte körperliche Annäherungen, obszönes Ausfragen … Sexuelle Belästigung am Arbeits- und Ausbildungsplatz gibt es in unzähligen Formen und häufiger, als die meisten glauben. Besonders oft trifft es Frauen in Ausbildung und junge Beschäftigte, wenn beispielsweise der Ausbilder schon zum dritten Mal den Arm auf der Schulter der Auszubildenden extra lange liegen lässt. Oft nehmen die Betroffenen derartige Belästigungen einfach hin – aus Scham oder aus Angst vor negativen Konsequenzen für ihre Ausbildung.
Du hast mitbekommen, dass jemand sexuell belästigt wurde? Oder dir ist das selbst passiert? Dann geh schnellstens zu deiner JAV, zum Betriebs- oder Personalrat. Auch die ver.di Jugend steht dir mit Rat und Tat gerne zur Seite. Anonyme Beratung bekommst du per E-Mail oder Telefon bei Save-Me-Online auf www.nina-info.de/save-me-online.
In manchen Unternehmen und Behörden kannst du zusätzliche Freistellungen bekommen, die oft als „Sonderurlaub“ bezeichnet werden. Diese Freistellungen werden für besondere Zwecke gewährt, z.B. für gewerkschaftliche Zwecke wie zum Beispiel Sitzungen der ver.di Jugend oder Tarifkommissionen und zum Besuch von gewerkschaftlichen Seminaren zur politischen Weiterbildung.
Ob und welche Sonderurlaubsregelungen und Freistellungsmöglichkeiten für dich zutreffen, erfährst du bei deiner JAV, deinem Betriebs- bzw. Personalrat oder bei ver.di.
Eine andere Form des sogenannten Sonderurlaubs ist die Freistellung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Mehr Infos findest du unter dem Stichwort Freistellung.
Der Sonntag ist zur Erholung da. Deshalb sollte es so wenig Sonntagsarbeit geben wie möglich. Immer öfter versuchen allerdings Arbeitgeber*innen, die Arbeitszeiten ins Wochenende hinein zu verlängern. Damit wollen sie häufig den Personalmangel an diesen Tagen ausgleichen.
Wenn du sonntags arbeiten musst, solltest du unbedingt bei deiner JAV oder ver.di Jugend nachfragen, ob das tatsächlich nötig ist. Falls du sonntags beschäftigt wurdest, musst du dafür in derselben Woche an einem berufsschulfreien Werktag frei bekommen.
Ganz einfach ist es, wenn du noch unter 18 bist. Dann darfst du nämlich nicht an Sonntagen beschäftigt werden. Davon ausgenommen sind Ausbildungen im Krankenhaus, in Alten-, Pflege- oder Kinderheimen, in der Landwirtschaft oder im Gaststättengewerbe. Die aktuellen Regelungen erfährst du bei deiner JAV oder ver.di Jugend vor Ort.
Wenn du mehr als 325 Euro brutto (Stand April 2024) verdienst, zahlst du Sozialabgaben. Diese Abgaben dienen der Sozialversicherung. Unterteilt ist die Sozialversicherung in mehrere Einzelversicherungen, nämlich in die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung.
Für die Unfallversicherung zahlt nur die Arbeitgeberseite ein. Denn diese Versicherung soll zum Beispiel Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorbeugen und – wenn doch ein Unfall passiert – die Gesundheit der versicherten Person und damit auch ihre Arbeitsfähigkeit schnellstmöglich wiederherstellen.
Von deinem Bruttoeinkommen fließen ungefähr 20 Prozent in die gesetzliche Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden von dem oder der Auszubildende*n sowie Arbeitgeber*in je zur Hälfte getragen. Bei der Krankenversicherung zahlen Auszubildende und Beschäftigte einen höheren Beitrag als die Arbeitgeberseite. Obendrauf kommt ein Zusatzbeitrag, den Beschäftigte jeweils allein aufbringen müssen. Das bedeutet: Weitere Erhöhungen gehen allein zulasten der Versicherten.
Auch Medikamentenzuzahlungen müssen Auszubildende und Beschäftigte allein entrichten. Und es gibt noch eine Besonderheit bei der Pflegeversicherung: Hier zahlen Kinderlose ab 23 Jahren einen Zuschlag. Einen Wegweiser durch die Gesundheitspolitik und Positionen der ver.di zu diesem Thema findest du auf www.verdi.de/themen/gesundheit.
In §7 des Mutterschutzgesetzes ist stillenden Müttern auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Diese Zeit braucht nicht vor- oder nachgearbeitet zu werden.
Beträgt deine Ausbildungszeit mehr als acht Stunden, so muss auf dein Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe des Betriebs oder der Dienststelle keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.
Gehört dir eine Fabrik? Oder wenigstens eine Maschine, die deinen Lebensunterhalt sichert? Oder lässt du andere für dich arbeiten? Wahrscheinlich nicht. Die allermeisten Beschäftigten haben nichts als ihre eigene Arbeitskraft, die sie verkaufen, um leben zu können. Und wenn es darauf ankommt, eure berechtigten Forderungen durchzusetzen, habt ihr auch kein anderes Druckmittel, als dem Betrieb oder der Dienststelle kollektiv eure Arbeitskraft zu entziehen. Ohne dieses Druckmittel wären Tarifverhandlungen bloße Bettelei.
Streik ist ein rechtmäßiges und legitimes Kampfmittel der Gewerkschaften, um die Arbeits- und Lebensbedingungen der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern. Es wird eingesetzt, wenn Tarifverhandlungen mit der Arbeitgeberseite ins Stocken geraten oder zu keinem Ergebnis gekommen sind und für gescheitert erklärt wurden. Streik bedeutet: Die gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten und Auszubildenden legen die Arbeit so lange nieder, bis ein akzeptables Ergebnis erreicht ist. In diesem Zeitraum bekommen sie von ver.di das sogenannte Streikgeld. Mehr Infos dazu auf www.jugend.verdi.de.
Das Recht, einen Streik für gewerkschaftliche Forderungen zu führen, musste hart erkämpft werden. Lange galten Streikende als kriminell. Sie wurden nicht nur fristlos entlassen, sondern oft wurden auch Polizei und Militär gegen sie eingesetzt. In manchen Ländern der Erde ist das heute noch so. In Deutschland ist das Streikrecht durch das Grundgesetz garantiert (Art. 9 Abs. 3 Satz 3).
Auch in der Ausbildung hast du das Recht zu streiken, wenn es um deine Interessen und Belange geht – beispielsweise um die Übernahme nach der Ausbildung oder die Höhe der Ausbildungsvergütung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Ob gestreikt wird, entscheiden die ver.di-Mitglieder des Bereiches, in dem die Tarifverhandlungen geführt werden, in einer Urabstimmung. Mehr Infos dazu auf www.jugend.verdi.de.
T wie ...
Tarifverträge regeln Löhne, Gehälter und Arbeitsbedingungen für Beschäftigte und Auszubildende. Gewerkschaften setzen Tarifverträge gegen die Interessen der Arbeitgeber*innen durch – meist durch Kampfmaßnahmen wie Warnstreiks oder Streiks und gleichzeitige Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite oder ihren Verbänden. Die Tarifautonomie stellt sicher, dass der Staat sich in diesen Prozess nicht einmischt.
In den Tarifverträgen stehen zum Beispiel Vereinbarungen über Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitsbedingungen, Zuschläge oder Kündigungen. Tarifverträge sind zeitlich begrenzt und müssen nach Ablauf neu verhandelt werden.
Nur Gewerkschaftsmitglieder haben einen Rechtsanspruch auf die tariflichen Leistungen. Ob für dich ein Tarifvertrag gilt, erfährst du von deiner JAV, deinem Betriebs- oder Personalrat oder von deiner ver.di Jugend vor Ort. Mehr Infos rund um den Tarifvertrag findest du außerdem auf www.jugend.verdi.de.
Alle Interessierten können eine Ausbildung in Teilzeit machen. Voraussetzung der Teilzeitausbildung ist, dass sich der ausbildende Betrieb und die Auszubildenden einig sein müssen. Im Ausbildungsvertrag kann für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbart werden. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen. Dabei kann sich die Vergütung im gleichen Verhältnis reduzieren. Entsprechend der Reduzierung verlängert sich die gesamte Ausbildungsdauer, maximal jedoch um das Eineinhalbfache der regulären Dauer – auf Verlangen der Auszubildenden auch noch darüber hinaus bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung.
Wenn du dich für diesen Ausbildungsweg entscheidest, bitte hierfür um Unterstützung von deiner JAV oder vom Betriebs- bzw. Personalrat.
U wie ...
Du hast die Prüfung bestanden und deine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Und jetzt? Ein grundsätzliches Recht auf Übernahme hast du leider nicht, da der Ausbildungsvertrag zweckbefristet ist.
In manchen Branchen ist die Übernahme nach der Ausbildung allerdings im Tarifvertrag oder in sonstigen Vereinbarungen (z.B. Betriebs- oder Dienstvereinbarungen) geregelt. Hier werden Auszubildende nach Bestehen ihrer Prüfung für eine bestimmte Zeit oder auch unbefristet übernommen. Einen Rechtsanspruch darauf haben sie aber nur, wenn sie Gewerkschaftsmitglied sind.
Du solltest dich mindestens drei Monate vor Ausbildungsende darüber informieren, welche Regelung für dich gilt.
Falls deine Geschäftsleitung nicht mit der Sprache rausrückt, ob er oder sie dich weiterbeschäftigen will: Setz dich sofort mit deiner JAV, dem Betriebs- oder Personalrat oder mit deiner ver.di Jugend vor Ort in Verbindung. Gemeinsam lässt sich mehr erreichen, selbst wenn es nur eine befristete Übernahme ist!
Wenn die Geschäftsleitung will, dass du Überstunden machst, muss er oder sie sich erst die Zustimmung des Betriebs- bzw. Personalrats holen. Überstunden, die du leistest, müssen dem Ausbildungszweck dienen. Außerdem muss ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart sein. Falls die Überstunden nicht mit Freizeit ausgeglichen werden, müssen sie besonders vergütet werden. Das steht auch im Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Wenn du unter 18 bist, darfst du keine Überstunden machen. Einzige Ausnahme: Du willst einen freien Tag zwischen einem Feiertag und einem Wochenende nehmen und arbeitest vor – dann aber täglich höchstens eine halbe Stunde.
Vielleicht hast auch du in deiner Bewerbungszeit bemerkt, dass Ausbildungsplätze in Deutschland in vielen Bereichen Mangelware sind. In den vergangenen Jahren haben Betriebe und Verwaltungen weitere Ausbildungsplätze gestrichen – obwohl sie ja selbst qualifizierte Fachkräfte brauchen. Und obwohl zigtausende Jugendliche einen Ausbildungsplatz suchen. Wir sagen deshalb: Wer nicht ausbildet, muss zahlen! Unternehmen, die ausbilden wollen, müssen dabei unterstützt werden. Wer auf eigene Ausbildung von Fachkräften verzichtet, muss sich im Rahmen einer Umlagefinanzierung beteiligen.
Urlaub Wie viel Urlaub du hast, steht in deinem Ausbildungsvertrag oder im für dich geltenden Tarifvertrag. Gesetzlich geregelt sind die Mindeststandards:
- unter 16-Jährige haben 30 Werktage
- unter 17-Jährige haben 27 Werktage
- unter 18-Jährige haben 25 Werktage
-
über 18-Jährige haben 24 Werktage
Werktage sind allerdings Montag bis Samstag. Hast du nur eine Fünftagewoche von Montag bis Freitag, bekommst du weniger Tage, z. B. hast du dann ab Volljährigkeit nur noch einen Mindest-Urlaubsanspruch von 20 Tagen pro Kalenderjahr.
Unter diesen Mindest-Urlaubstagen geht nichts – darüber aber sehr wohl: Viele Tarifverträge sichern dir höhere Ansprüche. Nur Gewerkschaftsmitglieder haben einen Anspruch auf die besseren Leistungen aus dem Tarifvertrag - ver.di lohnt sich!
V wie ...
Wir sind Fachleute für Ausbildung und Berufseinstieg. Als Teil der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft organisiert die ver.di Jugend bundesweit über 100.000 Auszubildende, Beamtenanwärter*innen, junge Beschäftigte, Erwerbslose, Schüler*innen und Studierende. Gemeinsam setzen wir uns ein:
- für mehr Ausbildungsplätze
- für bessere Qualität in Bildung und Ausbildung
-
für die Übernahme nach der Ausbildung
Dafür legen wir uns mit Wirtschaft, Verwaltung und Politik an. Denn wir sind die Interessenvertretung für junge Erwachsene. Mit unserem flächendeckenden Netzwerk und dem Erfahrungsschatz der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft machen wir uns stark:
- in Betrieben und Dienststellen – für die Mitbestimmung von Auszubildenden und jungen Beschäftigten
- in Wirtschaft und Verwaltung – für bessere Ausbildungsbedingungen durch starke Tarifverträge
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in der Gesellschaft – für Solidarität statt Konkurrenz
Wir sind eine offene Community. Wir machen unsere Mitglieder stark. Und wir nutzen unsere Stärke, um unsere Interessen als junge Erwachsene wirkungsvoll durchzusetzen. Gemeinsam lässt sich viel erreichen! Du willst mehr über uns erfahren? Dann schau vorbei auf www.jugend.verdi.de. Oder willst du Mitglied werden und die Arbeit der ver.di Jugend unterstützen? Herzlich willkommen auf www.mitgliedwerden.verdi.de!
In der Ausbildung gilt für dich dasselbe wie für alle Beschäftigten: Du darfst keine Geschäftsgeheimnisse weitergeben, weder mündlich noch schriftlich. Hier geht es um Informationen, aus deren Weitergabe im Betrieb oder der Dienststelle ein Schaden entstehen kann, z.B. Produktionsverfahren, Erfindungen, Kundendaten oder Preisberechnungen. Wie du an die Informationen gekommen bist, spielt dabei keine Rolle.
Aber auch Betriebe und Dienststellen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über deine persönlichen Angelegenheiten, zum Beispiel deine Gesundheit, darf nichts ausgeplaudert werden.
Deine Ausbildungsvergütung ist übrigens kein Geheimnis – auch wenn sich dieses Gerücht seit Jahren hartnäckig hält. Was du verdienst, dürfen alle wissen.
Auszubildende werden von diversen Versicherungen eifrig umworben. Schließ aber erst mal nur das ab, was du unbedingt brauchst. Eine Versicherung für dein Auto oder Motorrad zum Beispiel. Eventuell auch eine Privathaftpflicht – wenn du unverheiratet bist, bleibst du aber bis zum Ende der ersten Ausbildung bei deinen Eltern mitversichert.
Sinn macht eine Hausratversicherung, falls du schon alleine wohnst. Bei allen weiteren Versicherungen solltest du prüfen, ob sie wirklich notwendig sind. Jede Verbraucherzentrale bietet Preis- und Leistungsvergleiche an. ver.di hält für ihre Mitglieder ebenfalls spezielle Angebote bereit. Informieren kannst du dich unter www.verdi-mitgliederservice.de.
W wie ...
In der Ausbildung hast du finanziell nicht viel Luft. Eine eigene Wohnung zu bezahlen ist da nicht so einfach. Deine Chance auf eine bezahlbare eigene Wohnung steigt mit einem Wohnberechtigungschein (WBS). Ein WBS berechtigt zum Wohnen in öffentlich subventionierten Wohnungen. Du bekommst ihn bei den Wohnungsämtern der Gemeinden. Weil die Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht in allen Gemeinden gleich ist, gelten oft unterschiedliche Voraussetzungen für den Erhalt eines WBS.
Wenn du nicht mehr zu Hause wohnst, kannst du auch Wohngeld beantragen. Voraussetzung ist, dass du ein niedriges Einkommen hast – und dass du nicht schon Berufsausbildungsbeihilfe erhältst. Den Antrag auf Wohngeld musst du sofort stellen, denn das Geld gibt es nicht rückwirkend. Informationen und Anträge bekommst du bei den Wohngeldstellen der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen.
Z wie ...
Am Ende deiner Ausbildung bekommst du meistens drei Zeugnisse: das Prüfungszeugnis der Kammer (z.B. der IHK), das Zeugnis der Berufsschule und ein Zeugnis deiner Ausbildungsstätte. Auch wenn du später deinen Betrieb oder die Dienststelle verlässt, bekommst du ein Zeugnis. Dieses sogenannte Arbeitszeugnis wird nicht immer automatisch ausgestellt, aber du hast Anspruch darauf und kannst es verlangen.
Das betriebliche Ausbildungszeugnis kann als einfaches oder als qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden. Das einfache Zeugnis beinhaltet Angaben zu deiner Person sowie die Mindestangaben nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Auf deinen ausdrücklichen Wunsch enthält das Zeugnis darüber hinaus auch Angaben zu Verhalten und Leistung (qualifiziertes Zeugnis).
Das Zeugnis darf keine Bemerkungen enthalten, die sich nachteilig auf die Bewerbung bei anderen Betrieben oder Dienststellen auswirken könnten. Aber Vorsicht: Um dieses Verbot zu umgehen, haben Arbeitgeber*innen eine regelrechte „Geheimsprache“ entwickelt – in dieser positiv klingenden Zeugnissprache verstecken sich oft negative Beurteilungen. Wenn du sichergehen willst, kannst du das Zeugnis von deiner JAV, vom Betriebs- oder Personalrat überprüfen lassen.
ver.di-Mitglieder bekommen eine persönliche Zeugnisberatung vor Ort oder finden ausführliche und kostenlose Infos auf www.mitgliedernetz.verdi.de.
Für jeden Ausbildungsberuf gibt es eine bestimmte Kammer oder Behörde, die sogenannte zuständige Stelle. Sie fördert deine Berufsausbildung und überwacht die ordnungsgemäße Durchführung. So berät die zuständige Stelle nicht nur Betriebe oder Dienststellen rund um die Ausbildung, sondern auch dich, wenn du beispielsweise Fragen zum beruflichen Aufstieg nach deinem Ausbildungsabschluss hast.
Neben der IHK gibt es weitere zuständige Stellen, im öffentlichen Dienst sind dies meistens eigene Behörden(teile). Wenn du Kontakt zu deiner zuständigen Stelle aufnehmen willst, melde dich bei deiner JAV, deinem Betriebs- oder Personalrat.