Kündigung
Deine Ausbildungsstätte will dich feuern? Dafür braucht es nach der Probezeit einen triftigen Grund – so leicht kannst du aus deinem Ausbildungsvertrag nicht gekündigt werden.
Zunächst solltest du entscheiden, ob du etwas gegen die Kündigung unternehmen willst – dafür sprechen ein paar gute Gründe:
- Du hast die Chance, deinen Ausbildungsplatz zu behalten.
- Du kannst während der Verhandlung einen neuen Ausbildungsplatz suchen und gewinnst Zeit, um deinen Ausbildungsplatzwechsel zu organisieren.
-
Eine fristlose Kündigung macht sich nicht gut im Lebenslauf.
Ob eine Kündigung möglich ist und welche Reaktionsmöglichkeiten du hast, erfährst du hier:
Vor und nach der Probezeit
Während der Probezeit bist du gegen eine Kündigung in der Regel machtlos. Dein Ausbildungsbetrieb darf (genauso wie du) jederzeit das Ausbildungsverhältnis beenden – auch ohne Angabe von Gründen und fristlos.
Die Kündigung ist also zum angegebenen Zeitpunkt gültig, d. h. sie darf auch sofort in Kraft treten. Einzige Voraussetzung ist, dass du sie schriftlich bekommen hast. Ist dies geschehen, solltest du dich schnellstens nach einem neuen Ausbildungsplatz umsehen.
Nach Ablauf der Probezeit darf dir dein Ausbildungsbetrieb nur dann außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ein "wichtiger Grund" angegeben wird.
Wichtige Kündigungsgründe nach der Probezeit und Unwirksamkeit
Wichtige Kündigungsgründe sind zum Beispiel:
- mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen (auch in der Berufsschule)
- häufiges Zuspätkommen
- trotz Aufforderung nicht geführtes Berichtsheft
- Urlaubsantritt ohne Absprache mit den Vorgesetzten
-
Diebstahl
Dagegen ist die Kündigung unwirksam:
- wenn sie nicht schriftlich erfolgt ist.
- wenn auch auf Nachfrage der auszubildenden Person kein wichtiger Grund angegeben wurde (Ausnahme: während der Probezeit).
- wenn deinem Ausbildungsbetrieb der Kündigungsgrund schon seit über zwei Wochen bekannt war.
-
wenn ein Betriebsrat existiert und dieser vor der Kündigung nicht angehört wurde.
Außerdem besagt eine Faustregel, dass einer Kündigung mindestens zwei Abmahnungen vorausgehen sollten.
Aufhebungsvertrag
Möglicherweise bekommst du statt der Kündigung einen Aufhebungsvertrag bzw. Auflösungsvertrag angeboten, dieser ist allerdings nur einvernehmlich gültig. Das bedeutet: Du musst schriftlich zustimmen, dass du die Ausbildung in deinem Ausbildungsbetrieb nicht fortführen willst.
Hier ist Vorsicht angesagt! Es geht dabei um eine freiwillige Vertragslösung, die beide Seiten unterschreiben – das entspricht einer beiderseitigen Kündigung und kann daher zu einer Sperrfrist bei deinem Arbeitslosengeldanspruch führen. Wenn dir ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, lass dich auf jeden Fall von deiner JAV, deinem Betriebs- bzw. Personalrat oder von deiner Gewerkschaft beraten.
Bei einem Aufhebungsvertrag kannst du dir für deine Entscheidung so lange Zeit lassen, wie du möchtest. Es gibt keine Fristen, es ist also dir überlassen, wann der Vertrag gültig wird. Und natürlich kann dich niemand zwingen, etwas zu unterschreiben, was du nicht willst.
Unterschreibe den Aufhebungsvertrag also nur:
- nachdem du mit deiner Interessenvertretung alle Möglichkeiten durchgespielt hast.
- wenn du sicher bist, dass du in deinem aktuellen Betrieb aufhören musst oder willst.
- sobald du einen neuen Ausbildungsplatz gefunden hast.
- wenn du wirklich handfeste neue Pläne geschmiedet hast und dich darum für einen Ausbildungsabbruch entscheiden musst oder willst.
-
wenn du bereits 18 Jahre alt bist, anderenfalls muss deine gesetzliche Vertretung zustimmen und für dich unterschreiben.
Nach der Unterschrift kannst du nur noch Widerspruch einlegen, wenn du unter Druck gesetzt wurdest. In allen anderen Fällen ist der Aufhebungsvertrag mit der Unterschrift rechtsgültig und deine Ausbildung zu dem Zeitpunkt beendet, der im Aufhebungsvertrag gesetzt wurde.
Schlichtung
Mit einer Schlichtung kannst du eine gegen dich ausgesprochene Kündigung umwandeln:
- in einen Aufhebungsvertrag zu einem späteren Zeitpunkt. Damit gewinnst du Zeit, um einen neuen Ausbildungsplatz zu finden.
-
in eine Kündigung von deiner Seite, statt durch den Arbeitgeber. Das sieht im Lebenslauf besser aus, bedenke allerdings eine dann mögliche Sperrfrist bei deinem Arbeitslosengeldanspruch!
Deine Interessenvertretung und deine Gewerkschaft können dir genau sagen, ob in deinem Fall eine Schlichtungsverhandlung möglich ist.